Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Steveker ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Er berät Sie an unseren Standorten in Sulingen, Osnabrück und Bremen außergerichtlich bei allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis und übernimmt Ihre Vertretung vor dem Arbeitsgericht (z.B. Arbeitsgericht Osnabrück, Arbeitsgericht Bremen, Arbeitsgericht Nienburg, Arbeitsgericht Minden oder Arbeitsgericht Oldenburg); häufig geht es hierbei um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, Abmahnungen oder Klagen auf Lohnzahlung. Außerdem unterstützt er Sie bei der arbeitsrechtlichen Vertragsgestaltung; hierzu zählen unter anderem die Formulierung und Gestaltung von Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag, Betriebsvereinbarung sowie Regelungen zur Arbeitszeit und Dienstwagen.
In unserer Kanzlei in Bremen berät Sie außerdem Rechtsanwältin Kim Mirow zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Themen.
Den Schwerpunkt der Tätigkeit im Arbeitsrecht bildet das Kündigungsschutzverfahren, also die Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Kündigung. Mehr über den Ablauf eines solchen Kündigungsschutzverfahrens erfahren Sie hier:
Außergerichtlich berät Rechtsanwalt Steveker Sie bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen, dem taktischen Vorgehen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen (einschließlich der Formulierung eines Aufhebungsvertrages) und allen sonstigen Problemen rund um den Arbeitsplatz.
Arbeitnehmer
Das Arbeitsrecht findet – außer in speziellen Ausnahmefällen – nur auf Arbeitnehmer Anwendung. Deshalb ist es wichtig zu wissen, ob man überhaupt Arbeitnehmer ist. Kernvoraussetzung hierfür ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen (privatrechtlichen) Vertrag geschlossen haben, der den Arbeitnehmer zur Erbringung bestimmter Dienste verpflichtet und eine gewisse soziale Abhängigkeit bedingt. Sozial abhängig ist wiederum, wer Anweisungen seines Arbeitgebers befolgen muss, in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und wer kein eigenes unternehmerisches Risiko trägt.
Auf andere Personen als Arbeitnehmer ist das Arbeitsrecht nur ausnahmsweise anwendbar. Hierfür bedarf es entweder einer besonderen gesetzlichen Anordnung oder einer richterlichen Rechtsfortbildung. Wichtige Beispiele sind Auszubildende (§ 10 Abs. 2 BBiG), Heimarbeiter und arbeitnehmerähnliche Personen (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG) sowie Fremdgeschäftsführer einer GmbH.
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass das einzelne Arbeitsverhältnis sich ausschließlich durch die Pflicht des Arbeitgebers zur Erbringung der Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnzahlung definiert. Tatsächlich kommen zur Hauptpflicht des Arbeitgebers – Lohnzahlung – aber noch zahlreiche Nebenpflichten. So treffen den „Chef“ einige Schutzpflichten. Er muss etwa die Gesundheit und das Leben des Arbeitnehmers sowie seine Persönlichkeitsrechte schützen. Außerdem hat er dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, er muss vor sexuellen Belästigungen zu schützen und ihn trifft eine Gleichbehandlungspflicht. Zudem – was komisch klingen mag – hat er auch eine Beschäftigungspflicht. Der Arbeitnehmer hat also einen Anspruch darauf, derart beschäftigt zu werden, wie es vertraglich vereinbart wurde; dieser Anspruch ist einklagbar!
Im Arbeitsrecht gilt bei Kündigungsschutzklagen die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Zögern Sie deshalb im Ernstfall nicht, uns kurzfristig Ihren Sachverhalt darzustellen.
Sie finden auf unserer Internetseite zahlreiche weitere Beiträge zu arbeitsrechtlichen Themen wie zum Beispiel:
Info-Veranstaltungen
Rechtsanwalt Steveker hält in Bremen, Osnabrück, dem Landkreis Diepholz und darüber hinaus regelmäßig Vorträge zu arbeitsrechtlichen Themen, z.B. „Recht im Betrieb – Was Firmeninhaber wissen müssen“.
Sprechen Sie uns an, wir freuen uns über Ihr Interesse!