Fragen und Antworten zum Aufhebungsvertrag

Arbeitsverhältnisse können bekanntlich nicht nur durch eine fristlose oder fristgemäße Kündigung beendet werden, sondern auch eine einvernehmliche Vertragsbeendigung durch einen Aufhebungsvertrag ist möglich. Wir beantworten einige Fragen, die im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen immer wieder gestellt werden:

Worin liegen die Vorteile eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitgeber?

Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer trennen ohne die gesetzlichen oder (tarif-)vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einhalten zu. Immerhin kann die Kündigungsfrist bei langjähriger Beschäftigung sogar sieben Monate betragen (vgl. § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB). Eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine Kündigung, die auch bei kleineren Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden sein kann, bleibt Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Abschuss des Aufhebungsvertrages erspart.

Der Aufhebungsvertrag ist in den gesetzlichen Grenzen frei aushandelbar. Anders als bei der Kündigung, die nur das Beendigungsdatum dokumentiert, können in einem Aufhebungsvertrag Regelung zu Abfindung, Arbeitszeugnis, Verschwiegenheit, Dienstwagen, Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, betrieblicher Altersversorgung etc. geregelt werden.

Welche Vor- und Nachteile hat der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer?

Einem Arbeitnehmer, der bereits weiß, dass er in Kürze ein anderes Arbeitsverhältnis beginnen wird, bietet der Aufhebungsvertrag aufgrund der Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist erhebliche Vorteile. Darüber hinaus profitieren Arbeitnehmer davon, dass der Arbeitgeber aufgrund der unkomplizierten, kurzfristigen und weitestgehend risikolosen Vertragsbeendigung zur Zahlung einer Abfindung bereit ist.

Der Aufhebungsvertrag bringt für den jedoch nicht nur Vorteile. Ohne Anschlussbeschäftigung kann das Mitwirken des Arbeitnehmers an der Vertragsbeendigung durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrag eine bis zu dreimonatige Sperrfrist und eine Verkürzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds zur Folge haben.

Wann muss der Arbeitnehmer mit einer Sperrfrist rechnen?

Wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig im Sinne von § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III verhalten hat, droht das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit. Diese beträgt in der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III), kann bei Vorliegen einer besonderen Härte auf drei bzw. sechs Wochen verkürzt werden. Sie wird in der Regel verhängt, wenn der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, dass auch ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre und die Kündigungsfrist eingehalten worden ist.

Kann ein Abwicklungsvertrag eine Alternative sein?

Unter einem Abwicklungsvertrag wird der Ausspruch einer Kündigung mit dem gleichzeitigen Abschluss eines (Abwicklungs-)Vereinbarung, die dem Aufhebungsvertrag ähnelt, verstanden. Vorteil:

  • Es ist eine Kündigung ausgesprochen worden, die das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.
  • Eine Grundlage für eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit besteht nicht.

Da die Kündigungsfristen anders als bei einem reinen Aufhebungsvertrag eingehalten werden müssen, ist die Flexibilität für beide Parteien bei dieser Lösung nicht so hoch.

Kann ein Aufhebungsvertrag auch bei einem Betriebsübergang abgeschlossen werden?

Ja, ein Aufhebungsvertrag kann auch bei einem anschließenden Betriebsübergang gemäß § 613a BGB wirksam sein. Die Vereinbarung muss auf das endgültige Ausscheiden aus dem Betrieb gerichtet sein und darf keinen anderen Arbeitgeber zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischenschalten.

Kann der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten oder anfechten?

In der Regel besteht kein Rücktrittsrecht.

Eine Anfechtung bedarf eines Anfechtungsgrunds. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er bei Vertragsschluss arglistig vom Arbeitgeber getäuscht oder bedroht worden ist und der Abschluss des Vertrages hierauf beruht.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zum Abschluss oder zur Formulierung von Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen haben.

Ihre Ansprechpartner

Björn Steveker

Björn Steveker

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kim Mirow

Kim Mirow

Rechtsanwältin