Frank Witte

Frank Witte

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Spezialist für Bußgeldsachen

Punkteinträge bei Geschwindigkeitsverstößen seit dem 28. April 2020

In Zeitungen und im Fernsehen wurden in den letzten Tagen zu der aktuellen Änderung der StVO irreführende falsche Informationen veröffentlicht. Deshalb nachfolgend nochmals zusammengefasst, welche Sanktionen bei welchen Verstößen drohen:

1. Punkteintrag bei Geschwindigkeitsübertretungen

a) Übertretungen von 16 – 20 km/h

In den Medien wurde überwiegend falsch berichtet, dass nach der StVO-Reform bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nunmehr bereits ab 16 km/h statt wie zuvor ab 21 km/h ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg einzutragen ist. Dies wäre tatsächlich im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Verstöße nunmehr mit einem Bußgeld ab 60 Euro geahndet werden, konsequent. Tatsächlich wurde aber die entsprechende Regelung zur Punktebewertung in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung im Zusammenhang mit der StVO-Reform nicht geändert.

Dies führt dazu, dass bei Überschreitungen von 16 bis 20 km/h bis auf Weiteres kein Punkt in Flensburg eingetragen wird.

b) bei Übertretungen mit Fahrverbot

Die Neuregelung führt dazu, dass Geschwindigkeitsverstöße innerorts ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h zu einem Regelfahrverbot führen. Dennoch wird bei Übertretungen bis 30 km/h innerorts und 40 km/h außerorts nur ein Punkt eingetragen. Denn auch hier wurde die Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung im Zusammenhang mit der StVO-Reform nicht geändert.

Das BMVI prüft, ob durch eine Änderung der Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung eine Verschärfung dahingehend vorgenommen werden muss, dass tatsächlich ab 16 km/h ein Punkt eingetragen wird und bei einem Fahrverbot stets zwei Punkte eingetragen werden.

2. Beharrlicher Pflichtenverstoß

Der beharrliche Pflichtenverstoß, der zur Verhängung eines Regelfahrverbotes führt, ist in § 4 Abs. 2 der BKatV wie folgt geregelt:

„Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.“

Da aber nunmehr innerorts bereits ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h die Schwelle zum groben Pflichtenverstoß überschritten wird, ist die Regelung letztlich obsolet geworden. Da diese jedoch nicht gestrichen wurde, kann man nun bei zwei Überschreitungen von mindestens 26 km/h diskutieren, ob ein grober oder beharrlicher Verstoß vorliegt und ggf. sogar welcher der beiden Verstöße vorrangig ist. Es bleibt abzuwarten, ob diese Thematik in der Praxis zu rechtlichen Konsequenzen führt.

Kim Mirow

Kim Mirow

Rechtsanwältin