Arbeitsrecht und Corona-Pandemie: Antworten auf die wichtigsten Fragen (Teil 2)

Wir hatten kürzlich bereits einige arbeitsrechtliche Fragestellungen bzgl. der Corona-Pandemie beantwortet. In unserem zweiten Teil geht es nun um Fragen zur Wochenendarbeit, Schutzmasken und den Rechten von Mini-Jobbern.

Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Wochenendarbeit verpflichten?

Aus unterschiedlichen Gründen (Kinderbetreuung, vorsorgliche Aufteilung der Mitarbeiter in Schichten, etc.) möchten einige Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer derzeit lieber am Wochenende beschäftigen. Grundsätzlich obliegt das Weisungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Arbeitgeber. Das heißt, er kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Der Arbeitgeber hat hierbei allerdings auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Außerdem unterliegt die Anordnung von Wochenendarbeit gesetzlichen Grenzen. Arbeit am Sonntag verstößt beispielsweise gegen § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hier ist die Anordnung nur zulässig, wenn der Arbeitgeber einen außergewöhnlichen Fall im Sinne von § 14 Abs. 1 ArbZG darlegen kann. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Zulässig dürfte die Anordnung z.B. bei einem Hersteller von Desinfektionsmitteln sein, der eine Dauerproduktion rund um die Uhr einrichten muss. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber einen Ausnahmeantrag stellen, der die Tätigkeit der Arbeitnehmer auch am Wochenende zulässt.

Kann der Arbeitgeber das Tragen einer Maske anordnen?

In allen Bundesländern wurde mittlerweile das Tragen von Schutzmasken z.B. im Einzelhandel angeordnet. In bestimmten Berufszweigen, z.B. im Kranken- und Pflegebereich, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Tragen von Masken aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen von seinen Arbeitnehmern zu verlangen. In anderen Bereichen, in denen es eine solche Verpflichtung bislang nicht gibt, kann der Arbeitgeber das (zeitweilige) Tragen von Masken nur anordnen, wenn er nachweisen kann, dass dies  zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist. Dies kann z.B. gelten, wenn eine erhöhte Infektionsgefahr durch regelmä­ßigen Kontakt mit potenziell infizierten Personen vorliegt.

Welche Regeln gelten für geringfügig beschäftigte Mini-Jobber?

Für Mini-Jobber gelten nahezu in allen Bereichen dieselben Rechte wie für andere (sozialversicherungspflichtige) Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub und sie genießen, wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, Kündigungsschutz. Mini-Jobber können allerdings kein Kurzarbeitgeld erhalten. Die Anordnung von Kurzarbeit kommt bei geringfügig Beschäftigten folglich nicht in Betracht.

Weitere Antworten finden Sie hier im ersten Teil.

Sprechen Sie uns außerdem gerne an, wenn Sie Fragen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie haben.

Ihr Ansprechpartner

Björn Steveker

Björn Steveker

Fachanwalt für Arbeitsrecht