Frank Witte

Frank Witte

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Spezialist für Bußgeldsachen

Die Nichtigkeit der neuen BKatV

Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Bußgeldbescheide

Brandaktuell ist diese Thematik für die Bußgeldbescheide, die bereits rechtskräftig und nach den Regelungen der nun nichtigen neuen BKatV geahndet worden sind, was die Höhe der Geldbuße oder die Anordnung eines Fahrverbotes betrifft. Die Rechtslage ist wie folgt:

  1. Verwarnungsgeld- und Bußgeldbescheide

Bei bereits rechtskräftigen Verwarnungsgeld- oder Bußgeldbescheiden bis 250 € Geldbuße be-steht rechtlich keine Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens.

  1. Bußgeldbescheide mit Fahrverbot

Bei Bußgeldbescheiden mit Fahrverbot oder aber über 250 € Geldbuße besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß den §§ 85 OWiG, 359 bis 373a StPO.

Dieses dürfte jedoch im Ergebnis wenig erfolgversprechend sein, da es eines Wiederaufnahmegrundes bedarf. Die fehlerhafte Rechtsanwendung ist aber ebenso wie eine Rechtsprechungsänderung anerkanntermaßen keine neue Tatsache. Daher sehen wir für Wiederaufnahmeverfahren letztlich keine Erfolgsaussichten.

  1. Aufschub der drohenden Vollstreckung

Ist ein Bußgeldbescheid mit einem der oben genannten Fahrverbote bereits rechtskräftig, kann im Gnadenverfahren (nach dem jeweiligen Landesrecht) die Aufhebung der Entscheidung unter Herausgabe des Führerscheins beantragt werden. Zugleich sollte Vollstreckungsaufschub bei der Bußgeldstelle unter dem Aspekt der nichtigen Regelung beantragt werden.

Denkbar ist auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, um sich gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid zu wehren. Grund kann die Nichtigkeit und damit Verfassungswidrigkeit der angewandten Vorschriften aufgrund des Verstoßes gegen das Zitiergebot der Änderungsverordnung sein. Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es jedoch nicht. Mit dem Antrag sollte auch die Aussetzung der Vollstreckung nach beantragt werden.

  1. Diskussionen der Länder und des Bundes zum politischen Vorgehen bei rechtskräftigen Verfahren

 Unabhängig von der vorstehenden rechtlichen Bewertung hinsichtlich rechtskräftiger Verfahren gibt es eine politische Diskussion zwischen Bund und Ländern. So führt die Zentrale Bußgeldstelle Hessen in Kassel auf ihrer Internetseite aktuell aus:

„Die Zentrale Bußgeldstelle bittet von Anfragen zur Teilnichtigkeit der Bußgeldkatalog-VO (BKatV) abzusehen. Neue und laufende Verfahren werden von Amts wegen nach der zuvor geltenden BKatV bearbeitet. Noch nicht rechtskräftige Verfahren werden von Amts wegen eingestellt. Zum Umgang mit bereits rechtskräftigen Verfahren wird noch eine bundeseinheitliche Regelung erwartet.

Wir werden für Sie die weitere Entwicklung verfolgen und Sie an dieser Stelle darüber informieren.

Kim Mirow

Kim Mirow

Rechtsanwältin