Höheres EWE-Ruhegeld für ehemalige ÜNH-/EWE-Mitarbeiter

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.10.2019 (Aktenzeichen 3 AZR 429/18, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 34/19) festgestellt, dass die EWE AG jahrelang fehlerhaft über Betriebsrentenansprüche, sog. EWE-Ruhegeld, abgerechnet und folglich zu geringe Beträge ausgezahlt hat.

Was hat das Bundesarbeitsgericht im Detail entschieden?

Zahlreiche ehemalige Arbeitnehmer hatten bereits im Jahre 2014 gegen eine Reduzierung ihrer Ansprüche geklagt. Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht hatten sie zunächst keinen Erfolg. Erst das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die für die Betriebsrentenansprüche ehemaliger ÜNH-Mitarbeiter (Überlandwerk Nord-Hannover AG) relevante Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) „Überleitung“ teilunwirksam (Ziff. 2.3.1) ist. Dies hat zur Folge, dass bei der Berechnung der Betriebsrente § 8 Ziff. 4 RGO I anstelle von Ziff. 2.3.1 GBV „Überleitung“ hätte angewendet werden müssen.

EWE hätte kurz gesagt eine für ehemalige Arbeitnehmer günstigere Anrechnungsregelung anwenden müssen, die zu einem höheren monatlichen Ruhegeld geführt hätte.

Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung

EWE hat jahrelang ein EWE-Ruhegeld in zu geringer Höhe abgerechnet und ausgezahlt. Den betroffenen ehemaligen (ÜNH-/EWE-) Arbeitnehmern steht daher ein Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung zu.

Besteht der Anspruch nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit?

Nach unseren Informationen hat EWE im September 2020 zahlreiche Neuberechnungen vorgenommen, ehemalige Arbeitnehmer informiert und teilweise Nachzahlungen vorgenommen. Hierbei ist man aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen sehr unterschiedlich vorgegangen. Überwiegend haben die Anspruchsberechtigten Abrechnungen für die Zeit ab April 2020 und Nachzahlungen für höchstens sechs Monate erhalten. In einem uns bekannt gewordenen Fall hat EWE allerdings für ca. zwei Jahre rückwirkend abgerechnet und in einem weiteren Fall ausschließlich für die Zukunft.

Wir finden die Vorgehensweise nicht nur wenig nachvollziehbar, sondern auch rechtlich bedenklich. Denn der Zahlungsanspruch unterliegt gemäß § 18a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) der regelmäßigen Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches und diese beträgt nicht sechs Monate, sondern drei Jahre. Gemäß § 19 Abs. 3 BetrAVG darf die Frist nicht durch Tarifvertrag zuungunsten der Arbeitnehmer verkürzt werden. Nach unserer Rechtsauffassung müsste EWE daher die Ansprüche der betroffenen ehemaligen Arbeitnehmer rückwirkend jedenfalls für einen Zeitraum ab Januar 2017 erfüllen. Wir haben deshalb bereits im Oktober 2020 mehrere Klagen zum Arbeitsgericht Oldenburg erhoben.

Wie lassen sich die Ansprüche nun sichern und durchsetzen?

Die Zahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Das bedeutet, dass jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres die drei Jahre zurückliegenden Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn EWE sich auf die Verjährung beruft. Die Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Klage führt dazu, das die Verjährung gehemmt wird und Ansprüche auch über den 31.12. hinaus gesichert sind. Wir raten betroffenen ehemaligen Arbeitnehmern deshalb dringend dazu, noch in diesem Jahr Klage zum Arbeitsgericht zu erheben, um Ansprüche für die Vergangenheit zu sichern.

Setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung, wenn Sie Fragen zur rückwirkenden Anspruchsberechnung- und durchsetzung haben. Wir informieren Sie im Rahmen einer für Sie kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Erstberatung über Ihre Ansprüche und die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens.

Ihre Ansprechpartner

Björn Steveker

Björn Steveker

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kim Mirow

Kim Mirow

Rechtsanwältin