OLG München: Auch in Wettbewerbsstreitigkeiten ist von Amts wegen eine Streitwertherabsetzung vorzunehmen, wenn die Streitsache nach Art und Umfang einfach gelagert ist

    • 1. Eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG (hier um 25%) ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn die Streitsache nach Art und Umfang einfach gelagert ist und deshalb nur ein geringer Arbeitsaufwand, insbesondere bei der Aufklärung und Rechtsverfolgung erforderlich ist.

 

    • 2. Der Art nach einfach gelagert sind solche Verfahren, die von mit Wettbewerbssachen befassten und vertrauten Rechtsanwälten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne große Mühe bearbeitet werden können, so insbesondere, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt wegen seiner Einfachheit keiner ausführlichen Darstellung bedarf und die beanstandete Verhaltensweise durch Ausdrucke aus dem Internet belegt ist.

 

  • 3. Dass ein Anspruch aus ergänzendem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9a, b UWG) geltend gemacht wird, steht einer Streitwertherabsetzung nicht entgegen.

(Anm.: Leitsätze d. Verf.)

Oberlandesgericht München

Az.: 6 W 1640/13
33 O 9820/13 LG München I

In Sachen

R Accessoires,

gegen

Z
– Antragsgegner und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Witte & Steveker, Stettiner Straße 12-14, 27232 Sulingen, Gz.:

wegen Unterlassung
hier: Streitwert

erlässt das Oberlandesgericht München – 6. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht R , die Richterin am Oberlandesgericht N und den Richter am
Oberlandesgericht L am 09.10.2013 folgenden

Beschluss

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung unter Nr. III der einstweiligen Verfügung vom 2.5.2013 i.V.m. dem Beschluss vom 23.8.2013 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf € 75.000,- festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO, § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG).

Das Landgericht ist im Beschluss vom 23.8.2013 mit zutreffender und eingehender Begründung davon ausgegangen, dass das Interesse der Antragstellerin mit € 100.000,- angemessen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu bewerten ist. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholugen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug. Ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren, wie er vom Antragsgegner gefordert wird, ist nicht veranlasst (vgl. Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 856 mwN).

Ebenso zutreffend ist das Landgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Ausführungen des Antragsgegners zu seinen Einkommensverhältnissen eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 Alt. 2 UWG nicht rechtfertigen. Hierzu reicht es nicht aus, wenn angegeben wird (Beschwerde, Seite 6), dass er aus seiner Verkaufstätigkeit über eBay seit Dezember 2012 nur geringe Umsätze erzielt. Zu seinen sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen fehlt es an jeglichen Angaben.

Soweit das Landgericht auch eine – von Amts wegen vorzunehmende – Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG verneint, kann dem nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung ist es als streitwertmindernd anzusehen, wenn die Streitsache nach Art und Umfang einfach gelagert ist und deshalb nur ein geringer Arbeitsaufwand, insbesondere bei der Aufklärung und Rechtsverfolgung erforderlich ist. Der Art nach einfach gelagert sind solche Verfahren, die von mit Wettbewerbssachen befassten und vertrauten Rechtsanwälten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne große Mühe bearbeitet werden können, so insbesondere, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt wegen seiner Einfachheit keiner ausführlichen Darstellung bedarf und die beanstandete Verhaltensweise wie hier durch Ausdrucke aus dem Internet belegt ist (vgl. Harte/Henning, § 12 Rn. 928 mwN). Dass vorliegend u.a. ein Anspruch aus ergänzendem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9a, b UWG) geltend gemacht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn das Landgericht hat es aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin als glaubhaft gemacht angesehen, dass der Gestaltung des Tragekorbs der Antragstellerin eine Herkunftshinweisfunktion zukommt und die vom Antragsgegner angebotenen Körbe sich als Nachahmung darstellen und hat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 60). Ebenso ist unter Berücksichtigung des Umfangs der 11-seitigen Antragsschrift und der hierzu vorgelegten Anlagen auch dem Umfang nach eine einfach gelagerte Sache zu bejahen. Umstände, die eine andere Berurteilung rechtfertigen könnten, ergeben sich auch nicht aus der Stellungnahme der Antragstellerin zur Streitwertbeschwerde.

Auf den Inhalt des Schreibens vom 24.4.2013 (Anlage B 3) kommt es in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht an, weil das Schreiben der Antragstellerin nach ihrem Vortrag nicht zugegangen ist und es unstreitig dem Gericht bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht vorlag.

Angemessen erscheint eine Streitwertermäßigung um 1/4, sodass sich ein Streitwert in Höhe von € 75.000,- ergibt.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).