YouTube, MyVideo & Co – Abspeichern von Videos erlaubt?

Portale wie YouTube, MyVideo oder kino.to sind aufgrund ihres umfangreichen Angebots an Musik und Videos sehr beliebt. Es stellt sich hierbei die Frage nach der Rechtmäßigkeit, wenn Werke von solchen Streaming-Portalen nicht nur abgespielt, sondern dauerhaft aufgenommen, also abgespeichert werden.

Vervielfältigung

Das Urheberrecht verbietet das reine Anhören oder Ansehen eines Werkes nicht. Eine Rechtsverletzung kann deshalb erst vorliegen, wenn beim Ansehen oder Anhören eine Vervielfältigung stattfindet. Zur Darstellung eines Internet-Inhalts bedarf es – anders als z.B. beim „normalen“ Fernsehempfang – immer eines zumindest vorübergehenden Speichervorganges auf dem PC; im technischen und rechtlichen Sinne ist deshalb jeder Abruf eines YouTube-Videos auch eine Vervielfältigung, die über das bloße Ansehen oder Anhören hinausgeht.

Das Urheberrecht gestattet solche Vervielfältigungshandlungen, wenn sie lediglich vorübergehend sind; hierzu zählt beispielsweise der kurzzeitige Abruf von Inhalten im Internetbrowser. Dauerhafte Speichervorgänge sind hiervon aber nicht umfasst und verstoßen außerdem häufig gegen die Nutzungsbedingungen der Musik- und Videoportale!

Privater Gebrauch

Darüber hinaus erlaubt das Urheberrecht auch die dauerhafte Vervielfältigung zur privaten Nutzung. Hierfür ist erforderlich, dass es sich tatsächlich um eine rein private Nutzung handelt, d.h. insbesondere, dass die Vervielfältigung keinen Erwerbszwecken dienen darf.

Auch die private Nutzung ist jedoch unzulässig, wenn hierfür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Offensichtliche Rechtswidrigkeit dürfte z.B. dann vorliegen, wenn Sie im Internet einen Film sehen, der bekanntermaßen noch nicht im Kino erschienen ist, denn dann lässt sich in der Regel ausschließen, dass der Film „legal“ im Internet veröffentlicht wurde. Eine Verpflichtung zur umfangreichen Prüfung der Rechtmäßigkeit durch den Nutzer gibt es allerdings nicht.

Fazit

Bereits beim reinen Betrachten eines Streams können Urheberrechte verletzt werden, dies insbesondere dann, wenn Film- oder Musikdateien dauerhaft gespeichert werden. In einem solchen Fall kommt es letztlich auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Vorlage an. Wenn Sie also mit wenigen Blicken erkennen können, dass ein Werk unzulässigerweise im Internet veröffentlich wurde, sollten Sie dies nicht speichern. Fragen Sie im Zweifel vor der Nutzung und Verwendung fremder Werke einen im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt nach der Zulässigkeit. Andernfalls kann eine kostspielige Abmahnung bzw. ein entsprechende Gerichtsverfahren drohen!