Wildunfälle und ihre rechtlichen Folgen

Jedes Jahr ereignen sich mehr als 200.000 Wildunfälle. Jahr für Jahr sterben dabei etwa 30 Menschen; der durch Versicherungen regulierte Schaden beläuft sich auf rund 400 Millionen Euro.

Bei einem Wildunfall sind sowohl an der Unfallstelle als auch im Rahmen der Schadensregulierung viele Dinge zu beachten, da sich sonst leicht noch ein Strafverfahren anschließt oder Schadensersatzansprüche gegenüber der Teilkaskoversicherung nicht durchgesetzt werden können. Hiermit befasst sich der nachfolgende Artikel.

Verhalten an der Unfallstelle

Nach einem Wildunfall sollten Sie wie folgt vorgehen:

  • Zunächst die Unfallstelle mit Warnblinkanlage und Warndreieck absichern
  • Totes Wild an den Straßenrand ziehen, aber niemals eigenmächtig einladen
  • Polizei oder Förster verständigen
  • Verletztem Wild nicht folgen, sondern stattdessen die Unfallstelle mit Stöcken o. ä. markieren; das Suchen des Wildes ist Sache des Jägers
  • Unfallspuren am Auto nicht beseitigen, sondern von der Polizei oder dem Förster bestätigen lassen
  • Zur Aufnahme des Schadens möglichst schnell eine Werkstatt oder einen Schadenschnelldienst Ihrer Versicherung aufsuchen

Strafbares Verhalten

Fahren Sie nach einem Wildunfall einfach weiter, stellt dies zwar keine Unfallflucht dar; es kommt aber eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz in Betracht, wenn das angefahrene Tier schwer leidet, der Fahrer aber nichts unternimmt und einfach weiterfährt. Außerdem sollte die Verständigung der Polizei schon allein im Interesse des vielleicht schwer verletzten Tieres erfolgen.

Wenn Sie verunglücktes Wild mitnehmen, um es zu behalten oder zu verwerten, erfüllt dies den Tatbestand der Wilderei und kann zu einer Verurteilung führen.

Schließlich kann die Verletzung der Verpflichtung, die Polizei unverzüglich von dem Wildunfall zu informieren, zu einer Schadensersatzforderung des Jagdausübungsberechtigten führen. Verhalten Sie sich also lieber so wie eingangs dargestellt.

Schadensregulierung

Grundsätzlich ist ein Wildschaden über eine bestehende Teilkaskoversicherung abgedeckt. Nicht übernommen werden aber Nebenpositionen wie Wertminderung oder Nutzungsausfall; eine vereinbarte Selbstbeteiligung (i. d. R. 150,00 €) wird teilweise von den Automobilclubs (z. B. ADAC) erstattet.

Entgegen einer vielverbreiteten Meinung wird aber nicht jeder Schaden, der durch eine Kollision mit einem Tier entstanden ist, ausgeglichen. Versichert ist vielmehr grundsätzlich nur eine Kollision mit sogenanntem „Haarwild“, dass heißt mit Rot-, Dam-,Reh- und Schwarzwild, Feldhase, Fuchs u. ä. ; nicht versichert ist die Kollision mit Hunden, Katzen, Schafen, Rindern usw. Übrigens: Bei einer Regulierung über die Teilkaskoversicherung erfolgt keine Rückstufung!

Problem: Ausweichschaden

Weicht ein Autofahrer einem Tier aus, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, sind Schäden aus einem daraus folgenden Unfall grundsätzlich nicht als Wildunfall abgedeckt. Die Rechtsprechung lässt hier allerdings Ausnahmen zu, wenn das Ausweichmanöver zur Vermeidung eines Schadens am Auto diente und er einem „großem Tier“, also z. B. einem Reh oder Wildschwein, ausgewichen ist.

Generell wichtig: Lassen Sie sich den Wildunfall von Zeugen (Beifahrer etc.) schriftlich bestätigen.

Unfallvermeidung

Beachten Sie die aufgestellten Warnschilder „Wildwechsel“! Nach der Rechtsprechung muss auch derjenige, der durch einen Wald fährt, mit Wildwechsel rechnen, auch wenn kein Schild darauf hinweist.

Beachten Sie: Bis zu einem Tempo von etwa 60 km/h können Rehe etc. Fahrzeuge gut einschätzen; mit zunehmender Geschwindigkeit steigt das Unfallrisiko. Fahren Sie in wildgefährdeten Gebieten also im Zweifel etwas langsamer.