Unfallflucht – drei Punkte in Flensburg!

§ 142 StGB bestimmt, dass ein Unfallbeteiligter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird, wenn er sich nach einem Unfall einfach aus dem Staub macht. Die Verpflichtung, an der Unfallstelle zunächst zu warten und seine Personalien anzugeben, besteht nicht nur bei schweren Unfällen, sondern auch bei kleinen Bagatellunfällen wie z.B. auf Parkplätzen.

„Ein Zettel reicht doch, oder?!“

Dieser Irrtum ist weit verbreitet. Ein unter den Scheibenwischer geklemmter Zettel mit Name, Anschrift und Telefonnummer reicht grundsätzlich nicht aus, da nicht sicher ist, dass dieser Zettel tatsächlich in den Besitz des Geschädigten gelangt; so ist es z.B. denkbar, dass der Zettel durch Regen aufgeweicht wird oder ein Dritter ihn entfernt.

Wartefrist

Sie ist gesetzlich nicht geregelt und muss „angemessen“ sein. Bei leichten Unfällen (z.B. Leitpfosten umgefahren) reichen sicherlich 15 Minuten aus; bei erkennbaren hohen Schäden sollten Sie besser 30 Minuten warten, um auf der sicheren Seite zu sein. Wenn der Geschädigte nicht erscheint, müssen Sie unverzüglich die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und dort die erforderlichen Angaben machen.

Führerschein in Gefahr!

Weithin unbekannt ist, dass es sich bei der Unfallflucht gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB um ein Vergehen handelt, dass regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen indiziert, das heißt, dass im Falle einer Verurteilung auch die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister droht.

Verteidigungsstrategie

Wenn Sie einen Anhörungsbogen wegen Unfallflucht erhalten, sollten Sie wie folgt vorgehen:

1.  Schweigerecht ausüben, das heißt, keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen.
2.   Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen, der für Sie Akteneinsicht beantragt.
3.  Abstimmung der Verteidigungsstrategie (insb. Einlassung) nach Akteneinsicht.

In den vielen Fällen ist es auf diese Weise möglich, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und somit Ihren Führerschein zu retten.