Rechtssicher handeln: Fehler bei Vertragsschluss und der Verwendung von AGB vermeiden

„Ich habe leider keinen Vertrag“ heißt es häufig, wenn Mandanten mit einem Problem eine Anwaltkanzlei betreten. Tatsächlich ist gemeint, dass es keine schriftlich ausformulierten Vereinbarungen gibt. Einen mündlichen Vertrag gibt es meistens schon und der ist auch – bis auf wenige Ausnahmen – wirksam. Dennoch ist die Durchsetzung von Ansprüchen ohne schriftliche Vereinbarung deutlich aufwendiger und schwieriger. Es ist deshalb immer ratsam die Vertragskonditionen schriftlich festzuhalten. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, denn bei der Formulierung müssen die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unternehmer verwenden häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Bis zum 31.12.2001 gab es in Deutschland ein eigenes AGB-Gesetz. Heute wird die Wirksamkeit von AGB im Wesentlichen durch besondere Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach können z.B. folgende Vereinbarungen nicht wirksam durch AGB getroffen werden:

    • Überraschende und mehrdeutige Klauseln
    • unangemessen lange Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung
    • die Vereinbarung, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von der Leistungspflicht zu lösen
    • die Bestimmung, die versprochene Leistung ohne für den Vertragspartner zumutbaren Grund zu ändern oder von ihr abzuweichen

Abmahnung vom Mitbewerber

Zu beachten ist außerdem, dass die Verwendung von unzulässigen Formulierungen als Wettbewerbsverstoß von Mitbewerbern oder Verbraucherzentralen abgemahnt werden kann. Eine solche Auseinandersetzung kann schnell zu erheblichen Anwalt- und Gerichtskosten führen. Bei der Ausgestaltung und Verwendung von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte man sich deshalb anwaltlich beraten lassen.