Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2013:
Arbeitsrecht
- Betriebsbedingte Kündigung: Freier Arbeitsplatz im Ausland
- Arbeitsentgelt: Fahrzeiten nach Arbeitsantritt müssen bezahlt werden
- Kündigungsrecht: Wann genießt ein Geschäftsführer des Vereins Kündigungsschutz?
- Teilzeit: Schichtarbeiter kann Anspruch auf Teilzeittätigkeit haben
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
- Befristung: Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrags
- Ehewohnung: Überlassung der Wohnung an den Ehegatten nach Auszug
- Nachbarstreit: Teurer Rauch auf dem Balkon
- WEG: Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben
Verbraucherrecht
- Schadenersatz: Verkehrssicherungspflicht bei einer frisch gewischten Treppe
- Prozessrecht: Falsche Angaben gefährden Prozesskostenhilfe
- Autowerkstatt: Totalschaden nach Reparatur und noch vor Übergabe an Kunden
- Versicherungsrecht: Familienversicherung für Behinderte ohne Altersbegrenzung
Verkehrsrecht
- Ausfallschaden: Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkasko
- Versicherungsrecht: Versicherer kann Anspruch auf Nachbesichtigung haben
- Mietwagen: Anspruch auf Geländewagen bei täglichen Fahrten ins Jagdrevier
- Rotlichtverstoß: Umfahren der roten Ampel über ein Tankstellengelände ist zulässig
- Ordnungswidrigkeit: OLG Hamm verschärft Grenzen für bußgeldpflichtiges „Drängeln“
Abschließende Hinweise
Arbeitsrecht
Betriebsbedingte Kündigung: Freier Arbeitsplatz im Ausland
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, eine Beendigungskündigung des Arbeitnehmers dadurch zu vermeiden, dass er ihm – ggf. im Wege der Änderungskündigung – eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anbietet. Diese Pflicht bezieht sich allerdings grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers.
So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Textilunternehmens, das in der Tschechischen Republik eine Betriebsstätte unterhält, in der Verbandsstoffe herstellt werden. Die „Endfertigung“ der Stoffe erfolgte in einem Betrieb am Sitz des Unternehmens. Dort war die Klägerin seit 1984 als Textilarbeiterin tätig. Im Juni 2011 beschloss das Unternehmen, seine gesamte Produktion in der tschechischen Betriebsstätte zu konzentrieren. In Deutschland sollte lediglich die Verwaltung nebst „kaufmännischem Bereich“ bestehen bleiben. Mit Blick hierauf erklärte sie gegenüber den an ihrem Sitz beschäftigten Produktionsmitarbeitern eine ordentliche Beendigungskündigung. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe ihr durch den Ausspruch einer Änderungskündigung die Möglichkeit geben müssen, über einen Umzug zumindest nachzudenken.
Das sahen die Richter am BAG anders. Sie verwiesen auf die Bestimmungen des KSchG. Dessen erster Abschnitt ist nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesem Sinne muss auch der weitere Betriebsbegriff verstanden werden, wenn es um einen Ersatzarbeitsplatz in einem anderen Betrieb geht. Im Übrigen sei die Kündigung auch wirksam. Aufgrund der Verlagerung der „Endfertigung“ in die – mehrere hundert Kilometer von ihrem Sitz entfernte – tschechische Betriebsstätte hatte der Arbeitgeber keine Möglichkeit mehr, die Klägerin in einem inländischen Betrieb weiterzubeschäftigen. Umstände, unter denen ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu erwägen wäre, Arbeitnehmer im Ausland weiterzubeschäftigen, lagen nicht vor (BAG, 2 AZR 809/12).
Arbeitsentgelt: Fahrzeiten nach Arbeitsantritt müssen bezahlt werden
Wird in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass nach Arbeitsantritt geleistete Fahrzeiten nicht vergütet werden, wird der Arbeitnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt.
Das machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz deutlich. Die Richter erläuterten, dass grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko tragen müsse. Er könne dies nicht einfach so auf die Arbeitnehmer abwälzen. Daher seien vertragliche Bestimmungen, die diese Risiken auf den Arbeitnehmer verschieben, üblicherweise unzulässig. Der Arbeitnehmer könne hier also eine Vergütung verlangen (LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 87/13).
Kündigungsrecht: Wann genießt ein Geschäftsführer des Vereins Kündigungsschutz?
Das Arbeitsverhältnis eines Vereinsgeschäftsführers, der auf Satzungsbasis als besonderer Vertreter bestellt ist, fällt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass es im Vereinsrecht den Begriff des Geschäftsführers nicht gibt. Zur Geschäftsführung befugt ist grundsätzlich der Vorstand. Häufig ist aber auch der Geschäftsführer als besonderer Vertreter Vereinsorgan laut Satzung. In diesem Fall unterfällt er nach Auffassung des LAG nicht den Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz im KSchG. Seine Bestellung und der Inhalt seiner Rechtsstellung leiten sich nämlich einschließlich der ihm zustehenden Vertretungsmacht unmittelbar aus der Satzung ab. Nicht nur der Vorstand, auch der besondere Vertreter zählt zur gesetzlichen Vertretung des Vereins. Dass seine gesetzliche Vertretungsmacht nicht unbeschränkt ist, sondern sich auf das übertragene Aufgabengebiet beschränkt, steht der rechtlichen Einordnung als gesetzlicher Vertreter nicht entgegen.
Hinweis: Etwas anderes gilt, wenn der Geschäftsführer als bloß vom Vorstand Bevollmächtigter ein einfacher Arbeitnehmer des Vereins ist. Dann gelten für ihn die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (LAG Hamm, 8 Sa 1523/12).
Teilzeit: Schichtarbeiter kann Anspruch auf Teilzeittätigkeit haben
Ein Maschinenführer, der nach knapp zwei Jahren Elternzeit in den Betrieb zurückkehrt und zuvor im 3-Schichtbetrieb in Vollzeit beschäftigt gewesen war, kann einen Teilzeit-Anspruch haben.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln im Fall eines Arbeitnehmers bestätigt, der eine in Vollzeit berufstätige Ehefrau und zwei Kinder hat. Er wollte nach der Elternzeit nur noch in Teilzeit von montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hatte den Teilzeitwunsch abgelehnt und sich unter anderem darauf berufen, dass sonst speziell für den Kläger zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssten, was zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führe.
Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach muss ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Im vorliegenden Fall waren den Richtern die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers nicht gewichtig genug. Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich und gesetzesimmanent. Im vorliegenden Fall gingen sie nicht über das zumutbare Maß hinaus (LAG Köln, 7 Sa 766/12).
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Befristung: Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrags
Für die Dauer einer unwirksamen Befristung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht anzunehmen.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der ab dem 1.11.04 eine Wohnung gemietet hatte. Der Vertrag enthielt folgende Bestimmung: „Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1.11.04 und endet am 31.10.11, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption.“ Mit Schreiben vom 28.2.11 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.8.11. Ihrer Räumungsklage wurde in den Vorinstanzen aufgrund der Eigenbedarfskündigung stattgegeben.
Die Revision des Mieters hatte beim BGH Erfolg. Die Richter verwiesen zunächst darauf, dass vorliegend die Befristung des Mietvertrags unwirksam sei. Die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB würden nicht vorliegen. Daher gelte der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Weitergehend machten die Richter deutlich, dass die dadurch im Vertrag entstandene Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Da das von beiden Parteien verfolgte Ziel einer langfristigen Bindung an den Mietvertrag durch einen beiderseitigen Kündigungsverzicht erreicht werden könne, sei ein solcher Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Dauer der Befristung anzunehmen. Die während der Dauer des Kündigungsausschlusses ausgesprochene Kündigung der Vermieterin vom 28.2.11 sei daher unwirksam (BGH, VIII ZR 388/12).
Ehewohnung: Überlassung der Wohnung an den Ehegatten nach Auszug
Zieht der Ehegatte, der allein Mietvertragspartei ist, anlässlich der Trennung aus der Wohnung aus und überlässt sie dem anderen Ehegatten, liegt keine vertragswidrige Überlassung an einen Dritten und damit kein Kündigungsgrund vor.
Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Vermieters, der in der vorbeschriebenen Situation das Mitverhältnis wegen einer unbefugten Überlassung der Mieträume an einen Dritten gekündigt hatte. Die Richter machten deutlich, dass der Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrags ist, nicht Dritter im Sinne des Gesetzes sei, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handele. Die Wohnung verliere ihren Charakter als Ehewohnung erst, wenn sie von dem Ehegatten, der sie verlassen hat, endgültig aufgegeben werde. Entscheidend sei dabei, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet sei, oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liege (BGH, XII ZR 143/11).
Nachbarstreit: Teurer Rauch auf dem Balkon
Die bequeme Entsorgung von Asche und Zigarettenkippen vom Balkon nach unten kann ein teurer Spaß werden.
Das musste ein Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht (AG) München erfahren. Bereits im September 2011 hatte er sich mit der unter ihm wohnenden Wohnungseigentümerin beim Amtsgericht München getroffen. Schon damals stritt man sich darüber, dass der Mann seine Asche und Zigarettenkippen über den Balkon nach unten entsorgen würde. In einem Vergleich wurde vereinbart, dass der Mann sicherstelle, dass Asche und Zigarettenkippen, die aus seiner Wohnung kommen, auch dort und nicht über den Balkon nach unten entsorgt werden. Es wurde auch klargestellt, dass der Mann für jeden Fall der Zuwiderhandlung 100 EUR an die unter ihm wohnende Nachbarin zu zahlen habe.
Bereits ab Oktober 2011 stellte die Nachbarin Verstöße gegen die Regelung fest. Bis Ende August 2012 hatte sie sich 57 Fälle notiert. Sie forderte daher 5700 EUR. Der über ihr wohnende Mann weigerte sich zu zahlen. Er habe nichts gemacht. Er würde nur in der Küche rauchen und Asche und Zigaretten im Müll entsorgen. Außerdem rauche er seit November 2011 nur noch die E-Zigarette. Und zu guter Letzt habe er an seinem Balkon ein Katzennetz angebracht. Ein Herunteraschen durch dieses Netz sei überhaupt nicht möglich.
Schließlich trafen sich beide erneut vor dem AG München. Der zuständige Richter gab der Nachbarin zu einem Teil recht. Nach dem er sich mehrere Zeugen angehört habe, sei er zu der Überzeugung gekommen, dass zumindest in 30 Fällen ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Asche tatsächlich auf dem Balkon der Nachbarin gelandet sei. Die Vereinbarung enthielte ein Verbot der Entsorgung nach unten. Ein Hindurchstecken einer Zigarette durch ein Katzennetz sei auch problemlos möglich. Der Mann muss daher 3.000 EUR an die Nachbarin zahlen (AG München, 483 C 32328/12 WEG).
WEG: Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben
Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.
So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). Nach dessen Ansicht ist hiervon in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen (BGH, V ZR 81/12).
Verbraucherrecht
Schadenersatz: Verkehrssicherungspflicht bei einer frisch gewischten Treppe
Ein Reinigungsunternehmen muss keine Warnschilder aufstellen, wenn deutlich sichtbar ist, dass eine Treppe feucht gewischt wurde.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Geklagt hatte eine Frau, die an ihrem Arbeitsplatz auf einer frisch gewischten Treppe gestürzt war. Sie erlitt einen Trümmerbruch des linken Handgelenks und verschiedene Prellungen. Die Frau wollte deshalb vom Reinigungsunternehmen 10.000 EUR Schmerzensgeld. Sie erklärte, dass sie erst nach dem Sturz erkannt habe, dass die Treppe feucht gewischt worden sei. Ihr Sturz sei auf fehlende Hinweisschilder zurückzuführen. Das beklagte Reinigungsunternehmen verteidigte sich damit, dass es mit Putzmitteln arbeite, die für eine besonders schnelle Trocknung sorgten. Im Übrigen sei auch ohne Warnschilder leicht erkennbar gewesen, dass die Treppe feucht gewischt worden war. Den Unfall habe die Klägerin selbst verschuldet.
Die Richter am OLG wiesen die Klage der Frau ab. Das Reinigungsunternehmen habe keine Sicherungspflichten verletzt. Es müsse nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Benutzer nicht ohne entsprechenden Hinweis erkennen könne. Dies sei z.B. der Fall, wenn wegen der Art des Bodenbelags die Feuchtigkeit nur schwer erkennbar sei. So habe es aber im vorliegenden Fall nicht gelegen. Die Treppe werde jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt, was der Frau auch bekannt war. Auch würden nie Hinweisschilder aufgestellt. Schließlich habe ein als Zeuge vernommener Sanitäter angegeben, dass er sofort unmittelbar vor der Treppe, wo die verletzte Frau lag, Feuchtigkeit auf dem Boden wahrgenommen habe. Stelle aber bereits ein zur eiligen medizinischen Versorgung herbeigerufener Sanitäter sofort Feuchtigkeit auf dem Boden fest, müsse dies erst recht für einen sorgfältigen Benutzer gelten (OLG Bamberg, 6 U 5/13).
Prozessrecht: Falsche Angaben gefährden Prozesskostenhilfe
Damit auch dem mittellosen Bürger der oft kostenintensive Weg zu den Gerichten nicht versperrt ist, greift ihm der Staat mit der sogenannten Prozesskostenhilfe unter die Arme, die eine Prozesspartei vorerst von Verfahrens- und Anwaltskosten freistellt. Voraussetzung: Der künftige Kläger oder Beklagte kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch unter Einsatz vorhandenen Vermögens nicht selbst aufbringen, was er anhand eines Auskunftsformulars zu seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen und denen seines Ehegatten ausführlich und wahrheitsgemäß darlegen muss. Ungemach droht dem, der sich hierbei ärmer macht als er tatsächlich ist.
So geschehen in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschiedenen Fall. Der Kläger, der aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau vor Gericht zog, hatte für die 1. Instanz vor dem Landgericht auf Grundlage seiner Angaben, wonach er und seine Ehefrau über kein Grundvermögen verfügten, Prozesskostenhilfe erhalten. Als das Verfahren in die Berufung ging, begehrte er diese Form der Sozialunterstützung auch für die zweite Instanz und verwies auf seine bereits gemachten Angaben. Hellhörig wurden die Richter allerdings, als der Kläger eine Terminverlegung wegen einer beabsichtigten Flugreise für einen mehrwöchigen Aufenthalt in seinem Herkunftsland Türkei beantragte. Dies nahm der erkennende Senat zum Anlass, genauer nachzufragen, aus welchen Einkünften bzw. Vermögensreserven diese Auslandreise finanziert werden sollte und über welche Einkommensquellen bzw. welches Vermögen der Kläger und seine Ehefrau in der Türkei verfügten. Heraus kam das vage Eingeständnis, dass die Ehefrau Eigentümerin einer Wohnung „in der Türkei“ sei. Dies hatte der Kläger allerdings bislang in mehreren Erklärungen unerwähnt gelassen. Die Fragen des Gerichts zu weiterem Vermögen bzw. zu Einnahmequellen der Antragstellerseite in der Türkei wurden nicht bzw. nur ausweichend beantwortet.
Das OLG Bamberg wertete dies in Anbetracht der klaren Fragestellungen im Auskunftsformular als absichtliche Täuschung durch den anwaltlich beratenen Kläger über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse und verweigerte ihm die begehrte Prozesskostenhilfe. Hierbei stützte es sich auf die Sanktionsnorm § 124 Nr. 2 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagen kann, wenn eine Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Denn es genüge bereits, so der Senat unter Hinweis auf höchstrichterliche Entscheidungen, dass die falschen Angaben generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen. Dies sahen die Richter beim Verschweigen von ausländischem Grundvermögen, das nicht als Schonvermögen gilt und damit grundsätzlich zur Aufbringung von Prozesskosten eingesetzt werden muss, als gegeben an.
Nachdem der Kläger erst auf gezieltes Nachfragen des Gerichts das Auslandsvermögen seiner Ehefrau offengelegt, zudem die weitergehenden Nachfragen nicht bzw. nur ausweichend beantwortet und auch keinerlei Belege vorgelegt hatte, sah das Gericht seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe jedenfalls für das Berufungsverfahren als verwirkt an (OLG Bamberg, 4 U 38/13).
Autowerkstatt: Totalschaden nach Reparatur und noch vor Übergabe an Kunden
Wurde ein Fahrzeug im Rahmen eines Werkstattauftrags repariert, erleidet aber vor Übergabe an den Kunden bei einem Unfall einen Totalschaden, muss der Kunde die Reparaturkosten nicht bezahlen. Allerdings hat die Werkstatt aus abgetretenem Recht einen Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger in Höhe des entgangenen Werklohns.
So entschied es das Landgericht (LG) Bonn in einem Fall, in dem das Fahrzeug bereits fertig war, als es bei der Probefahrt zu einem Unfall kam. Weil die Werkstatt damit den Werklohn beim Kunden nicht durchsetzen kann, hat sie einen Schaden. Deshalb griff das LG zum Instrument der Drittschadensliquidation. Die Konstruktion: Beim Fahrzeugeigentümer ist ein Schadenersatzanspruch entstanden, der bezogen auf die offenen Lohnkosten inhaltsleer ist, weil der Fahrzeugeigentümer diese nicht bezahlen muss. Durch die Drittschadensliquidation werden nun der „leere“ Anspruch des Eigentümers und der dem Dritten (der Werkstatt) entstandene Schaden zusammengeführt. Das ist „hohe Schule“, und daher ohne Rechtsanwalt wohl kaum zu stemmen (LG Bonn, 8 S 186/12).
Versicherungsrecht: Familienversicherung für Behinderte ohne Altersbegrenzung
Behinderte Kinder bleiben ohne Altersbegrenzung in der Krankenversicherung ihrer Eltern familienversichert, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dabei sind die konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten des behinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.
Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle einer 27-jährigen geistig behinderten Frau. Die AOK Nordwest hatte es abgelehnt, sie über das 23. Lebensjahr hinaus kostenlos über ihren Vater als familienversichert zu führen. Die Tochter des Versicherten könne sich nunmehr selbst unterhalten.
Das SG verurteilte die AOK, die Familienversicherung ohne Altersbegrenzung durchzuführen. Nach medizinischer Beweisaufnahme stehe fest, dass die junge Frau aufgrund ihrer seit Geburt bestehenden geistigen Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Dabei seien der erschwerte Zugang geistig behinderter Menschen zum allgemeinen Arbeitsmarkt und die Lohnstrukturen zu berücksichtigen. Realistisch erscheine allenfalls eine gering qualifizierte Tätigkeit im Niedriglohnbereich, die eine Inanspruchnahme aufstockender Grundsicherungsleistungen erforderlich mache. Dies genüge nicht, sich selbst zu unterhalten (SG Dortmund, S 39 KR 490/10).
Hinweis: Voraussetzung der Familienversicherung ohne Altersbegrenzung ist zudem, dass die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr entstanden ist.
Verkehrsrecht
Ausfallschaden: Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkasko
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um den gegnerischen Versicherer, der erst die Ermittlungsakte abwarten möchte, von einem hohen Ausfallschaden zu entlasten.
Das ist die Quintessenz eines Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig, das die gängige Rechtsprechung zu dieser Frage wiedergibt (OLG Schleswig, 7 U 146/11).
Hinweis: Schon zur Vermeidung eines Eintrags in der HIS-Datei der Versicherer („Versicherer-Schufa“) sollte der Geschädigte die Inanspruchnahme der Vollkasko ablehnen, wenn er nicht zwingend auf die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs angewiesen ist.
Versicherungsrecht: Versicherer kann Anspruch auf Nachbesichtigung haben
Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf jedenfalls dann einen Anspruch auf eine eigene Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs, wenn er konkret darlegt, dass in dem ihm vorgelegten Schadengutachten vermutlich Anteile eines Altschadens als zum Neuschaden gehörig kalkuliert worden sind (AG Düsseldorf, 36 C 1991/12).
Die Zulässigkeit einer Nachbesichtigung wird in der Schadenwelt heiß diskutiert:
- In der Regel machen es sich die Versicherer viel zu leicht, indem sie ohne Angabe von Gründen eine eigene Besichtigung trotz vorliegenden Gutachtens verlangen. Das geht nicht, ein solcher pauschaler Anspruch besteht nicht.
- Wenn der Versicherer aber dezidiert angibt, warum er eine eigene Besichtigung verlangt, kann das anders sein, wie in dieser Entscheidung.
Mietwagen: Anspruch auf Geländewagen bei täglichen Fahrten ins Jagdrevier
Benötigt der Geschädigte wegen seiner täglichen Fahrten in ein großes Jagdrevier tatsächlich ein wirklich geländegängiges Fahrzeug, hat er auch Anspruch auf Anmietung eines solchen Fahrzeugs.
Dabei muss er nach einer Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Ratzeburg auch keinen Abschlag hinnehmen, weil sein beschädigtes Fahrzeug schon zehn Jahre alt ist und eine hohe Laufleistung aufweist. Allerdings muss er sich bei der Anmietung eines gleich großen Fahrzeugs pauschal zehn Prozent des Mietpreises für ersparte Eigenkosten anrechnen lassen (AG Ratzeburg, 23 C 90/13).
Rotlichtverstoß: Umfahren der roten Ampel über ein Tankstellengelände ist zulässig
Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich – hier ein Tankstellengelände – umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Mannes entschieden, dem ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt wurde. Der Mann wollte an einer Kreuzung nach links abbiegen. Da die Ampel für ihn Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und verließ dies wieder an der Ausfahrt zu der anderen Straße.
Die Richter am OLG haben ihn freigesprochen. Das Umfahren einer Lichtzeichenanlage könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor. Das Rotlicht gelte nur für den Verkehrsteilnehmer, der es – in seiner Fahrtrichtung gesehen – vor sich habe (OLG Hamm, 1 RBs 98/13).
Hinweis: Dieser Fall ist von den Fällen abzugrenzen, in denen das Umfahren einer Ampel als Rotlichtverstoß zu ahnden ist: Das Rotlicht einer Ampelanlage ordnet ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung an. Es schützt den Quer- oder Einmündungsverkehr. Dieser muss sich aufgrund des für ihn angezeigten Grünlichts darauf verlassen können, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehört deswegen der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich, außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Geschützt ist dieser Bereich nicht nur vor, sondern auch ca. 10-15m hinter der Lichtzeichenanlage. Deswegen begeht einen Rotlichtverstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlässt und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfährt. Gleiches gilt für denjenigen, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einfährt und dann nach der Haltlinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechselt.
Ordnungswidrigkeit: OLG Hamm verschärft Grenzen für bußgeldpflichtiges „Drängeln“
Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstands kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens drei Sekunden oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Unna bestätigt. Der 57 Jahre alte Betroffene befuhr mit einem Pkw die BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen. Bei einer Verkehrsüberwachung stellte die Polizei fest, dass er mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 m lediglich einen Abstand von 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Aufgrund dieser Fahrweise verurteilte das Amtsgericht Unna den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 180 EUR.
Die Richter am OLG bestätigten nun die Verurteilung des Betroffenen. Ein Abstandsverstoß könne nach der Rechtsprechung geahndet werden, wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend sei. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führten wie z.B. das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, seien keine schuldhafte Pflichtverletzung. Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht des OLG sei sie in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als drei Sekunden liege kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse ausgeschlossen werden könnten. Auch unter Berücksichtigung üblicher Reaktionszeiten sei von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von drei Sekunden handele, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern. Im vorliegenden Fall habe der Betroffene das versäumt.
Um besonders schnell fahrende Fahrzeuge nicht zu privilegieren, sei es – alternativ zu einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung von drei Sekunden – auch ausreichend, wenn diese jedenfalls eine Strecke von 140 m ausmache. Wer 140 m in weniger als drei Sekunden zurücklege überschreite die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen deutlich und erhöhe dadurch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Er müsse deswegen den erforderlichen Mindestabstand auch schneller wiederherstellen (OLG Hamm, 1 RBs 78/13).
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt – 0,38 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,62 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,62 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,62 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.012013 bis 30.06.2013: -0,13 Prozent
- vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
- vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
- vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
- vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
- vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
- vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent
Steuertermine im Monat Oktober 2013
Im Monat Oktober 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2013.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.10.2013.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.10.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!