Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 8/2013:

Arbeitsrecht

Baurecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Urheber- und Internetrecht

Verkehrsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht

AGG: Benachteiligung wegen der Weltanschauung

Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen einer bei ihm vermuteten Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen.

 

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin. Die Richter machten allerdings deutlich, dass Voraussetzung in beiden Fällen sei, dass Indizien vorgetragen und bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten) Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen seien dagegen keine „Weltanschauung“.

 

Im Ergebnis wiesen sie damit die Klage einer Redakteurin ab, die bei einer Rundfunkanstalt befristet beschäftig war. Als der Arbeitsvertrag nicht verlängert wurde, fühlte sie sich benachteiligt. Ihr sei unzutreffend eine Weltanschauung unterstellt worden. Die Rundfunkanstalt habe bei ihr „Sympathie für die Volksrepublik China“ vermutet und „damit Unterstützung für die KP China“. Dies sei der Hauptgrund für die unterlassene Vertragsverlängerung. Dieser Vortrag war dem BAG jedoch zu wenig konkret. Entsprechende Anhaltspunkte hatte die Redakteurin nämlich nicht vorgetragen. Im Übrigen bedeute Sympathie für ein Land nicht Sympathie für eine die Regierung tragende Partei. Die Klage wurde daher als unschlüssig abgewiesen (BAG, 8 AZR 482/12).

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Kündigungsfrist: Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung – Kündigungsfrist

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

 

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Industriekauffrau. Als über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kündigte ihr der Insolvenzverwalter am 3. Mai 2013 das Arbeitsverhältnis ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Das Kündigungsschreiben führte im Weiteren aus, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung.

 

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Insolvenzverwalters hatte vor dem BAG Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündigungserklärung ist ausreichend bestimmt. Die Arbeitnehmerin konnte dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam (BAG, 6 AZR 805/11).

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Kündigungsrecht: Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Der Ausbilder kann das Ausbildungsverhältnis nicht mit der pauschalen Behauptung fristlos beenden, der Auszubildende werde wegen seiner schlechten Leistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Abschlussprüfung versagen.

 

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz sagen lassen. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass Voraussetzung der Kündigung im Übrigen auch hier regelmäßig eine vorherige Abmahnung sei. Da die vorliegend fehlte, sei die Kündigung unwirksam (LAG Rheinland-Pfalz, 10 Sa 518/12).

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Kündigungsrecht: Keine Kündigung, weil Fehler eines Arbeitskollegen übersehen wurde

Eine seit 26 Jahren beschäftigte Bankangestellte muss weiterbeschäftigt werden, wenn sie zwar einen schweren Fehler begangen hat, zuvor aber nie abgemahnt wurde und für die Zukunft nicht mit weiteren Fehlern gerechnet werden muss.

 

So entschied es das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) im Fall einer Bankmitarbeiterin. Diese arbeitete seit 1986 bei der beklagten Bank, zuletzt als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem die Überprüfung von Überweisungsbelegen und gegebenenfalls deren Korrektur. An einem Tag prüfte sie 603 Belege innerhalb von weniger als 1,4 Sekunden, 105 Belege innerhalb von 1,5-3 Sekunden und nur 104 Belege in mehr als 3 Sekunden. Dabei übersah sie den Zahlungsbeleg eines Rentners, der durch einen Arbeitskollegen von 62,40 EUR auf 222.222.222,22 EUR korrigiert worden war. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war der vorprüfende Arbeitskollege, der allerdings nicht für die Prüfung des Betragsfelds des Belegs zuständig war, bei einem Sekundenschlaf auf die Taste „2“ der PC-Tastatur geraten und hatte diese länger gedrückt gehalten. Durch eine systeminterne Prüfungsroutine wurde der Fehler bemerkt und berichtigt. Die Bank hat der Mitarbeiterin die vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vorgeworfen. Sie habe Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben. Sie hat der Mitarbeiterin fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.

 

Das LAG hat der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin stattgegeben. Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lägen nicht vor. Nach der Vorbearbeitung durch den Arbeitskollegen könne der Mitarbeiterin nur noch eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler gewesen. Die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Deshalb sei der beklagten Bank hier eine Abmahnung statt einer Kündigung noch zumutbar gewesen. Auch die von der Bank begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht haben die Richter zurückgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Nach wie vor sei eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich (LAG Hessen, 9 Sa 1315/12).

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Baurecht

Baumangel: Dachdecker haftet für Einsturz einer sechs Monate alten Halle

Ein Dachdeckerbetrieb haftet für eine infolge von Schneelast eingestürzte, erst sechs Monate alte Lager- und Verladehalle, weil er die den Einsturz verursachende mangelhafte Bauausführung zu verantworten hat.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit einem Bauherren recht gegeben. Dieser hatte auf seinem Betriebsgelände eine Lagerhalle errichtet. Die Stahlbau-, Fassaden- und Dacharbeiten führte ein Dachdeckerbetrieb aus. Dieser hatte auch die Werkstattpläne und Montagezeichnungen anzufertigen. Dazu hatte er vom Bauherren die Statik bekommen. Statt aber die Anschlussbleche der Dachkonstruktion in der dort vorgesehenen Art und Weise zu erstellen, nahm er eine andere von ihm geplante Konstruktion vor. Ein halbes Jahr nach der Errichtung stürzte die Halle infolge von Schneelast ein und wurde vollständig zerstört.

 

Das OLG verurteilte den Dachdeckerbetrieb zum Schadensersatz. Er habe die ihm obliegenden Stahlbauarbeiten mangelhaft ausgeführt. Ursächlich für den Einsturz sei die in den Plänen des Dachdeckers vorgesehene, von der ursprünglichen statischen Berechnung abweichende Ausführung der Blechanschlüsse an die Fachwerkträger. Diesen Baumangel müsse der Dachdecker vertreten. Dass die Änderung der Anschlüsse vom Architekten des Bauherren gebilligt worden sei, sei nicht bewiesen. Von einem anspruchsmindernden Mitverschulden des Bauherren sei nicht auszugehen. Zwar seien dessen Architekten und dem von ihm beauftragten Statiker die fehlerhaften Werkstattpläne übersandt worden. Der Bauherr müsse sich aber nicht vorhalten lassen, dass sein Architekt und sein Statiker den Fehler nicht erkannt und gerügt hätten. Ein Bauherr schulde dem beauftragten Unternehmer nicht dessen Beaufsichtigung (OLG Hamm, 12 U 75/12, nicht rechtskräftig,(BGH VII ZR 133/13).

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Bauträgervertrag: Erwerber muss Abnahmevollmacht jederzeit widerrufen können

Die Abnahmeklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags ist unwirksam, wenn der Erwerber unwiderruflich eine bestimmte Person bevollmächtigen muss bzw. bereits tatsächlich bevollmächtigt.

 

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Richter machten deutlich, dass es ausschließlich Sache des Erwerbers sei, die vom Bauträger geschuldete Leistung entgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu befinden. Entsprechend müsse ihm auch die Entscheidung überlassen bleiben, wen er mit der Abnahme beauftragt. Erteile er die Vollmacht zu einer Abnahme, müsse er diese auch jederzeit widerrufen können (OLG Düsseldorf, 23 U 112/11).

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Baumängel: Auch viele kleine Fehler können zum Rücktritt berechtigen

Mängel einer Werkleistung, die einzeln gesehen nicht erheblich sind, können zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, wenn sie in der Gesamtschau als nicht unerheblich anzusehen sind.

 

Das musste sich ein Unternehmer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, der eine Aluminium-Haustüre verkauft hatte. Der Besteller hatte etliche Mängel gerügt, der Hersteller lehnte eine Nachbesserung jedoch ab. In einem Gutachten wurden die Mängel bestätigt: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch war nicht mittig montiert; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes. Daraufhin trat der Besteller vom Werkvertrag zurück und verlangte seine Zahlung zurück.

 

Zu Recht, befand das AG. Die Mängel würden den Besteller zum Rücktritt berechtigen, da sie alle zusammengenommen nicht unerheblicher Natur seien. Bei der Beurteilung dieser Frage müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels zehn Prozent der vereinbarten Gegenleistung ausmachten. Diesen Prozentsatz würde die Beseitigung aller Mängel erreichen. Damit läge in der Gesamtschau eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor, die zum Rücktritt berechtigte (AG München, 275 C 30434/12).

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Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Mietminderung: Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters

Haben die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart, ist eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht ohne Mangel, wenn der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht.

 

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin und bestätigte damit noch einmal seine bisherige Rechtsprechung. Der Entscheidung lag die Klage eines Mieters zugrunde, der in einem 1952 gebauten Gebäude wohnte. Als der Vermieter die über seiner Wohnung gelegene Dachgeschosswohnung renovieren ließ, wurde teilweise der Estrich entfernt und erneuert. Auf zwei größeren Flächen wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen. Der Mieter beanstandete später eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen. Er ist der Ansicht, dass die Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem aktuell geltenden Stand der Technik entspreche. Er verlangt deshalb vom Vermieter die Rückzahlung von 20 Prozent der von ihm nach dem Umbau unter Vorbehalt gezahlten Bruttomiete als Mietminderung.

 

Der BGH wies seine Klage jedoch ab. Der Umstand, dass der Vermieter den Estrich abgeschliffen und verspachtelt und ihn auf 12 Prozent der Gesamtfläche entfernt und erneuert hat, rechtfertige es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Denn diese Maßnahme sei von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes nicht vergleichbar. Der Mieter könne daher nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt werde, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genüge. Nach Ansicht der Richter sei der Tritt- und der Luftschallschutz der Wohnung daher als ausreichend und damit als vertragsgemäß zu bewerten (BGH, VIII ZR 287/12).

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Mietvertrag: Kündigung des Mietverhältnisses durch einen Vertreter

Wird die Kündigung eines Mietverhältnisses durch einen Vertreter abgegeben, kann der Erklärungsempfänger sie zurückweisen, wenn dieser keine Vollmachtsurkunde vorlegt oder ihm die Bevollmächtigung vom Vollmachtgeber zuvor nicht bekannt gegeben worden ist.

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. In dem betreffenden Fall war eine Gesellschaft Vermieterin. Dort bedeute dies: Handelt ein Gesellschafter allein, muss er mit der Kündigung entweder eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter vorlegen oder die von ihm aus dem Gesellschaftsvertrag in Anspruch genommene Vertretungsmacht durch dessen Vorlage oder Vorlage einer Erklärung aller oder der übrigen Gesellschafter über die Regelung der Vertretung der Gesellschaft belegen. Unterlasse er das, sei die von ihm ausgesprochene Kündigung bei sofortiger Zurückweisung durch den Mieter unwirksam (OLG Brandenburg, 6 U 29/12).

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Kündigungsrecht: Vermietung an Konkurrenz im gleichen Haus als Grund für fristlose Kündigung

Darf der Vermieter laut Mietvertrag im gleichen Haus keine Räume an einen Konkurrenten der gleichen Branche vermieten, kann der Mieter bei einem Verstoß den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

 

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Vermieters, der eine Lagerhalle „zum Betrieb einer Kampfkunstschule“ vermietet hatte. Der Vertrag war für die Dauer von drei Jahren geschlossen und sollte sich um jeweils drei Jahre verlängern, falls er nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel: „Der Vermieter verpflichtet sich, im gleichen Hause keinen Geschäftsbetrieb der gleichen Branche zu unterhalten oder Räume an einen Konkurrenten des Mieters zu vermieten, der gleiche Waren oder Dienstleistungen anbietet, wobei Nebenartikel unberücksichtigt bleiben.“ Gleichwohl vermietete er ein weiteres Teilstück in derselben Lagerhalle an einen weiteren Mieter, der dort ebenfalls eine Kampfkunstschule betrieb.

 

Der erste Mieter durfte deshalb fristlos kündigen, entschieden die Richter. Der Vermieter müsse dem Mieter zwar nicht jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernhalten. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Fernhaltung von Konkurrenz geboten sei. Entscheidend sei für das OLG hier gewesen, dass beide Kampfschulen asiatische Kampfkünste anboten. Das würde das Interesse desselben potenziellen Kundenstamms wecken (OLG Düsseldorf, I-24 U 157/12).

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Mietvertrag: Vermieter kann bauliche Veränderungen untersagen

Ein Vermieter kann im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche Veränderungen an seinem Eigentum nur mit seiner schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden können. Es spielt dann auch keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist.

 

So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Vermieters. Dieser hatte in einem 1984 abgeschlossenen Mietvertrag ausdrücklich vereinbart, dass bauliche oder sonstige Veränderungen am Mietobjekt ohne seine schriftliche Einwilligung nicht vorgenommen werden dürfen. Viele Jahre später, nämlich 2006, brachte die Mieterin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine ganzflächige Verglasung an. Seitens des Vermieters wurde sie daraufhin mehrfach aufgefordert, diese wieder zu beseitigen. Die Mieterin weigerte sich jedoch. Die Verglasung sei fachmännisch angebracht worden. Sie könne auch wieder entfernt werden, ohne Spuren zu hinterlassen. Außerdem gleiche sie nur einen Wohnmangel aus. Die Fenster der Mietwohnung seien verschlissen und undicht. Die Verglasung gleiche dies aus. Schon aus Rücksichtnahme müsse ihr Vermieter diese daher dulden. Daraufhin erhob der Vermieter Klage auf Beseitigung der Verglasung.

 

Der zuständige Richter gab ihm Recht. Der Vermieter habe einen Anspruch auf die Beseitigung. Bereits nach dem Mietvertrag bedürften bauliche Änderungen der Mietsache der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Eine solche Regelung sei auch wirksam, da sie Ausfluss des Eigentumsrechts des Vermieters sei. Dieser dürfe entscheiden, wie er sein Eigentum gestalte. Die erforderliche Einwilligung liege nicht vor. Diese klare Regelung schließe eigenmächtige Veränderungen seitens der Mieterin ausdrücklich aus. Es sei daher auch unerheblich, ob die Verglasung störe oder einen Mangel ausgleiche. Bezüglich letzterem habe die Mieterin einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, den sie auch geltend machen könne. Auf den Beseitigungsanspruch hätten etwaige Mängel keinen Einfluss (AG München, 472 C 7527/12).

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Urheber- und Internetrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Der Bundestag hat in 2. und 3. Lesung das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Mit dem Gesetzentwurf sollen Kleingewerbetreibende und Verbraucherinnen und Verbraucher in ihren Rechten gestärkt werden. Das Maßnahmenpaket des Bundesjustizministeriums enthält Regeln zum Vorgehen gegen unseriöse Geschäftsmethoden beim Inkasso, gegen überzogene urheberrechtliche Abmahnungen, gegen unlautere Telefonwerbung sowie missbräuchliches Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb.

 

Unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen sind immer wieder Gegenstand von Bürgerbeschwerden. Der Gesetzesentwurf ist aber auch im Interesse der Wirtschaft: wenige schwarze Schafe schaden dem Ruf ganzer Branchen. Das Verbraucherschutzpaket nimmt unseriösen Methoden den Anreiz und setzt dem Missbrauch Schranken. Das punktuell gestörte Vertrauen in die Seriösität des Geschäftsverkehrs kann so zurückgewonnen werden.

 

Das neue Gesetz soll Verbraucher und Verbraucherinnen vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen. Massenabmahnungen von Verstößen gegen das Urheberrecht lohnen sich künftig nicht mehr. Dazu werden vor allem die Abmahngebühren für Anwälte gesenkt und damit die Kosten für die viele Hundert Euro teuren Anwaltsschreiben insgesamt „gedeckelt“. Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Verstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. Deshalb sollen die Kosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer fortan regelmäßig auf 155,30 EUR beschränkt werden. Im Interesse von Verbrauchern und Kreativen sind die seriösen Abmahnungen vor dem Verruf zu schützen, in den sie immer wieder gebracht werden.

 

Im Urheberrecht wird der „fliegende Gerichtsstand“ bei Klagen gegen Verbraucher abgeschafft. Das heißt, dass sich der Kläger künftig auch bei Urheberrechtverletzungen im Internet nicht mehr das Gericht mit der für ihn günstigsten Rechtsprechung aussuchen kann. Der Verbraucher kann sich in Zukunft darauf verlassen, dass er wegen Urheberrechtsverletzungen an seinem Wohnsitz verklagt wird.

 

Verträge über Gewinnspieldienste können künftig wirksam nur in Textform geschlossen werden. Bei diesen Verträgen gehen Verbraucher oft langfristige Verpflichtungen ein, ohne dass sie sich dessen bewusst sind. Es darf sich nicht mehr lohnen, Verbraucher am Telefon zu überrumpeln, deshalb werden zudem die maximalen Bußgelder für unerlaubte Werbeanrufe von 50.000 auf 300.000 EUR versechsfacht.

 

Beim wichtigen Inkasso-Wesen sorgt das Gesetz für mehr Transparenz. Jetzt ist Schluss mit nebulösen Forderungsschreiben: Künftig muss aus der Rechnung klar hervorgehen, für wen ein Inkassounternehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert und wie sich die Inkassokosten berechnen. Aufsichtsbehörden können vor dem Widerruf der Registrierung schärfere Sanktionen gegen in- und ausländische Inkassodienstleister aussprechen und Betriebe ohne Registrierung schließen. Das schützt nicht nur den Verbraucher, sondern stärkt auch die in der großen Mehrheit seriös arbeitenden Inkassounternehmen. Durch eine gesetzliche Regelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Inkassounternehmen erhalten Verbraucher Klarheit darüber, welche Kosten und Auslagen ein Gläubiger von ihnen als Schaden ersetzt verlangen kann.

 

 

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Urheberrecht: Keine Verpflichtung der Eltern zur Überwachung der Internetnutzung

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

 

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Klageverfahren einer Tonträgergesellschaft. Nachdem feststand, dass das Kind auf einer Internettauschbörse Musiktitel zum Herunterladen angeboten hatte, mahnte sie die Eltern ab und verlangte Schadenersatz und den Ersatz der Abmahnkosten. Der BGH wies die Klage jedoch ab. Es liege keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor. So bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hätten, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandle. Solche Anhaltspunkte hätten hier nicht vorgelegen (BGH, I ZR 74/12).

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Internetauktion: Wer größere Mengen Neuware verkauft, ist gewerblicher Verkäufer

Wer auf der Internetplattform eBay insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen anbietet und darauf hinweist, dass auch größere Mengen möglich seien, handelt nicht mehr als Privatperson.

 

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Verkäufers, der ein entsprechendes Angebot hatte. Seine Auktionen enthielten zudem folgende Klausel: „Nun noch das Übliche: Privatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleistung, kein Rückgaberecht.“ Die Richter bewerteten dieses Angebot als gewerbliches Angebot. Es stelle damit eine unlautere Werbung dar, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise. Nach Ansicht des Gerichts dürften an ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es setze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Eine solche Betätigung liege nahe, wenn ein Anbieter auf Internet-Plattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle.

 

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen sei der Beklagte gewerblich tätig geworden. Bereits die für ihn vorliegenden 60 eBay-Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür, ebenso die Art und der Umfang seiner Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus gleicher Art als neuwertig angeboten. Das Angebot und der Verkauf der Akkus in einer so großen Anzahl hätten sich über einen längeren Zeitraum hingezogen. Bei dem Angebot der kleinen Mengen sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass neben der angebotenen Menge zu dem genannten Preis auch größere Mengen zur Verfügung stünden. Das erwecke den Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeitgeber geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können. Im Ergebnis wurde dem Beklagten damit untersagt, Gewährleistung und Rückgaberecht auszuschließen (OLG Hamm, 4 U 147/12).

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Verkehrsrecht

Geldbuße: Angaben im Urteil bei Erhöhung der Regelgeldbuße wegen Voreintragung

Wenn der Tatrichter wegen Voreintragungen im Mehrfach-Täter-Punktesystem die Regelgeldbuße erhöht, muss er im Urteil den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der früheren Entscheidungen mitteilen.

 

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter begründeten dies damit, dass das Rechtsbeschwerdegericht andernfalls nicht überprüfen könne, ob hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten ist und diese daher nicht hätten verwertet werden dürfen (OLG Brandenburg, (2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12)).

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Sachverständigenhonorar: Freie Wahl des Gutachters auch auf dem Lande

Gibt es am Wohnort des Geschädigten, der auch der Besichtigungsort für den Schadengutachter hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs ist, nur einen Anbieter für Schadengutachten, darf der Geschädigte auch einen Sachverständigen aus der näheren Umgebung beauftragen.

 

Nach dieser Entscheidung des Landgerichts (LG) Stendal führen die dadurch erhöhten Fahrtkosten des Gutachters nicht zu einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Denn sonst würde das Recht auf die freie Wahl des Schadengutachters leerlaufen. Berechnet der Schadengutachter bei den Fahrtkosten neben den klassischen Fahrtkosten je Kilometer einen Betrag für die Fahrzeit in Höhe von 0,50 EUR je Kilometer, ist danach auch dieser Kostenanteil erstattungsfähig (LG Stendal, 22 S 122/12).

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Schadenabwicklung: Kosten für Probefahrt sind erstattungspflichtig

Ist am Ende einer Unfallschadenreparatur eine Probefahrt erforderlich und stellt die Werkstatt dafür einen Betrag in Rechnung, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten.

 

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Heinsberg. Nach Ansicht des Richters sei es Sache der Werkstatt, ob sie diese Kosten in die Basiskalkulation nehme oder dort berechne, wo sie anfallen (AG Heinsberg, 36 C 81/12).

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Ausfallschaden: Fahrzeug zwischendurch abholen und wiederbringen?

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein fast fertig repariertes Fahrzeug für einen Tag abzuholen und zu nutzen, um es dann für eine kleine Restreparatur noch einmal zur Werkstatt zu bringen.

 

Diesen zusätzlichen Aufwand muss er nicht treiben, um den Ausfallschaden zugunsten des Versicherers zu reduzieren, entschied das Amtsgericht (AG) Hamburg-Barmbek. Im Urteilsfall ging es darum, dass am unfallbeschädigten Fahrzeug auch ein Nummernschild erneuert werden musste. Das hatte die Werkstatt offenbar nicht früh genug besorgt. Am Ende war das Fahrzeug fertig, aber das Nummernschild noch nicht da. Der Versicherer stand auf dem Standpunkt, der Wagen wäre ja (offenbar mit dem verformten Nummernschild) fahrfähig und verkehrssicher gewesen. Folglich hat er den Ausfallschaden um den Leerlauftag gekürzt. Zu Unrecht aus Sicht des AG (AG Hamburg-Barmbek, 811b C 200/12).

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Gutachten: Bagatellgrenze bei 700 EUR erneut bestätigt

Liegen bei einem Haftpflichtschaden die Reparaturkosten über 700 Euro, ist die Bagatellgrenze überschritten. Der Geschädigte darf dann auf Kosten des eintrittspflichtigen Versicherers ein Schadengutachten einholen.

 

So entschied es das Amtsgericht (AG) München. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bei einem Schaden in Höhe von etwa 715 EUR keinen Grund gesehen, warum der Geschädigte auf ein Gutachten hätte verzichten sollen. Auf diese Entscheidung bezieht sich das AG München. Sowohl beim BGH als auch beim AG München war das der Bruttobetrag der Reparaturkosten (AG München, 345 C 1626/13; BGH, VI ZR 365/03).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt – 0,38 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

 

  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,62 Prozent

 

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

 

  • vom 01.012013 bis 30.06.2013: -0,13 Prozent
  • vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 Prozent
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 0,37 Prozent
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2010 bis 31.12.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 Prozent
  • vom 01.07 2009 bis 31.12.2009: 0,12 Prozent
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 Prozent
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 Prozent
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 Prozent
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 Prozent
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 Prozent
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 Prozent
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 Prozent
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 Prozent
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 Prozent
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 Prozent
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 Prozent
  • vom 01.09.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 01.09.2000 bis 31.08.2001: 4,26 Prozent
  • vom 01.05.2000 bis 31.08.2000: 3,42 Prozent

 

 

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Steuertermine im Monat August 2013

Im Monat August 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

 

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.8.2013.

 

  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 12.8.2013.

 

  • Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2013*.

 

  • Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum 15.8.2013*.

 

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

 

Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8.2013* und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2.2013 und am 15.8.2013* zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum 1.10.2012 zu stellen) kann die Grundsteuer auch am 1.7.2013 in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

 

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2013* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.8.2013 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

 

* In Bayern (bei Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland jeweils einen Tag später.

 

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