Marketing und Recht: Richtig werben, Abmahnung vermeiden

Häufig beschäftigen sich Firmeninhaber erst mit dem Thema „unlauterer Wettbewerb“, wenn ein Mitbewerber durch einen Rechtsanwalt eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen hat. Um unnötige Kosten einer juristischen Auseinandersetzung zu vermeiden, sollte man sich besser vor jeder Werbemaßnahme Gedanken über die Zulässigkeit machen.

Was wird abgemahnt?

Wettbewerbsverstöße sind in den unterschiedlichsten Bereichen zu finden; so kann die bloße Verwendung eines Bildes oder die nicht ausreichende Bezeichnung des eigenen Namens eine Abmahnung genauso rechtfertigen wie unzulässige Werbeaussagen oder mangelhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Urheberrechtsverstöße

Viele Firmen werben heute im Internet. Hierbei wird zur Illustration häufig auf Bilder zurückgegriffen, die über Internetsuchmaschinen (z.B. Google) gefunden wurden. Dieses ist unzulässig und die Gefahr einer Abmahnung durch den Urheber des Bildes droht. Es sollte deshalb darauf geachtet werden, auf den Internetseiten ausschließlich Bilder und Fotos zu verwenden, die selbst erstellt wurden oder deren Lizenz erworben wurde.

Vertretungsverhältnisse

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz fordert, dass im Rahmen geschäftsmäßiger Telemedien (z.B. bei Verkaufsangeboten) der Name und die Anschrift des Anbieters sowie bei Gesellschaften der vollständige Name der Gesellschafter genannt werden. Zu geschäftsmäßigen Telemedien gehören sowohl gewerbsmäßige Internetauftritte als auch beispielsweise Präsentationen auf Internetplattformen wie eBay.de oder mobile.de; hier muss also unbedingt auf eine präzise Firmenbezeichnung geachtet werden.

Unzulässige Werbeaussagen am Beispiel eines Autohauses

Vorsicht ist auch bei unüberlegten Werbeaussagen geboten. So haben die Gerichte unterschiedlichen Autohäusern in der Vergangenheit z.B. folgende Aussagen, die auf den ersten Blick unkritisch erscheinen, verboten:

  • • „komplette Unfallschadenabwicklung“ (LG Koblenz, Az. 4 HK O 140/08)
  • • „Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften“ (LG Aachen, Az. 41 O 1/09)
  • • „kompletter Unfallservice aus einer Hand“ (LG Darmstadt, Az. 10 O 31/08)

Richtiges Verhalten bei Abmahnung

Gar keine Reaktion auf eine Abmahnung ist die denkbar schlechteste Alternative. Der Abmahnende hat dann die Möglichkeit, seinen Anspruch kurzfristig im Wege der Einstweiligen Verfügung vor Gericht durchzusetzen. Ein solches Verfahren hat nur geringe Voraussetzungen und die hohen Kosten trägt der Unterlegene; der Gegenstandswert zur Berechnung der Anwalts- und Gerichtsgebühren liegt in solchen Verfahren regelmäßig bei mehreren tausend Euro pro abgemahntem Verstoß.

Unterlassungserklärung

Trotz der Gefahr einer Einstweiligen Verfügung sollte eine vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschrieben werden, denn einzelne Klauseln sind oft zu weit gefasst oder die Vertragsstrafe ist zu hoch angesetzt. Hintergrund ist, dass der Anwalt, der diese Erklärung formuliert hat, die Interessen seines Mandanten vertritt und nicht die des Abgemahnten!

Tipp: Nachteilige Klauseln können abgeändert werden; dabei ist aber Vorsicht geboten, denn Formulierungsfehler gehen zu Lasten des Abgemahnten und es droht erneut die teure Einstweilige Verfügung. Es empfiehlt sich deshalb, sich von einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.