Frank Witte

Frank Witte

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Spezialist für Bußgeldsachen

KFZ-Leasingrecht

Das KFZ-Leasing ist fester Bestandteil der modernen Wirtschaftswelt. Es ermöglicht die Anschaffung neuer Fahrzeuge für Personal und Chefetage bei minimalem Kapitaleinsatz. So weit so gut. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs kommt es aber häufig zum Streit. Gestritten wird um den Zustand des Fahrzeugs – handelt es sich zum Beispiel bei Steinschlag oder Dellen um normalen Verschleiß oder Mängel, für die Schadenersatz zu leisten ist?

Unserer Erfahrung nach sind die Forderungen der Leasinggesellschaft häufig zu hoch. Wie kommt das? Im Regelfall überprüft der Leasinggeber das Fahrzeug bei Rückgabe, beanstandet sodann den Zustand als nicht vertragsgemäß und verlangt vom Leasingnehmer einen Minderwertausgleich. Denn bei KFZ-Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung ist es so, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die Zahlung der vereinbarten Leasingraten, sondern auch einen Ausgleich für gefahrene Mehrkilometer und den Ersatz des Minderwertes des Leasingfahrzeuges schuldet, wenn dieses nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird.

Üblicher Weise findet sich in Leasingverträgen folgende Formulierung: „Bei Rückgabe muss das Fahrzeug einen dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand aufweisen, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.“

Entscheidend ist nach Beendigung des Leasingvertrages also, ob der vertragsgemäße Zustand überschritten ist oder ob es sich noch um einen vertragsgerechten Verschleiß handelt.

LEASINGGEBER TRÄGT DIE DARLEGUNGS – UND BEWEISLAST

Der Leasinggeber trägt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die übliche Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Er muss zunächst darlegen, welchen vertraglich vereinbarten Zustand (der so genannte „Soll-Zustand“) das Fahrzeug bei Beendigung hätte aufweisen sollen. Sodann muss er erläutern, dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf üblichem Verschleiß, sondern auf übermäßiger Abnutzung beruhen. In der Regel lässt er dazu ein Gutachten über den Zustand des Fahrzeuges erstellen. Dieses wird dann regelmäßig bereits der Rechnung über den Minderwertausgleich beigefügt.

Es kommt häufig vor, dass der beauftragte Gutachter nicht vollständig objektiv ist und im Wesentlichen den Vorgaben des Leasinggebers zur Beurteilung der Frage einer übermäßigen Abnutzung folgt. Zudem wird in einem solchen Gutachten der Minderwert meist ausschließlich durch Addition der für die einzelnen Beanstandungen ermittelten Reparaturkosten berechnet. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht immer korrekt. In der Regel ist nämlich nur der Betrag geschuldet, um den das Fahrzeug durch die Beschädigung im Wert gemindert ist. Die Wertminderung entspricht aber nicht immer den Kosten einer Reparatur.

FORDERUNG PRÜFEN UND NICHT GLEICH BEZAHLEN!!!

Fakt ist somit, dass der vom Leasinggeber geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Minderwertausgleiches oft nicht in der verlangten Höhe besteht. Vor Ausgleich der Forderung lohnt sich deshalb immer die fachkundige Überprüfung der Abrechnung.

KOSTENLOSE TELEFONISCHE ERSTBERATUNG

Wie in allen unseren Beratungsfeldern bieten wir auch bei Problemen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Leasingfahrzeugen eine kostenlose telefonische Erstberatung an.

Kim Mirow

Kim Mirow

Rechtsanwältin