Illegaler Dateitausch im Internet: Haften Eltern für ihre Kinder?

Kinder suchen heutzutage häufig Musik oder Filme im Internet. Mit BitTorrent, Limewire, BearShare oder eMule gehts ganz schnell – Programm öffnen, Titel eingeben und mit einem Klick startet der Download. Nicht selten folgt ein paar Wochen später aber das böse Erwachen und eine Abmahnung flattert ins Haus: Es soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und ein Pauschalbetrag zwischen 350,00 EUR und 1.500,00 EUR gezahlt werden.

Die Abmahnkanzleien behaupten häufig, dass die Anschlussinhaber (Eltern) für Urheberrechtsverletzungen, die Dritte (Kinder) über ihren Internetanschluss begangen haben, haften. Das stimmt so nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Eltern für den illegalen Tausch von Dateien eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Durchaus möglich ist, dass Kinder, die die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen, nunmehr selbst in die Haftung genommen und auf Zahlung und Unterlassung verklagt werden; bislang sind solche Verfahren allerdings noch nicht bekannt geworden. Trotz verbesserter Verteidigungschancen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist keine Reaktion auf eine Abmahnung immer noch die denkbar schlechteste Alternative, da unter Umständen eine Einstweilige Verfügung droht. Trotz der Gefahr einer solchen Einstweiligen Verfügung sollte die Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschrieben werden, denn einzelne Klauseln sind oft zu weit gefasst oder die Vertragsstrafe ist zu hoch angesetzt. Der Anwalt, der diese Erklärung formuliert hat, vertritt naturgemäß ausschließlich die Interessen seines Mandanten!

Tipp: Nachteilige Klauseln können abgeändert werden, doch dabei muss man vorsichtig sein, denn Formulierungsfehler gehen zu Lasten des Abgemahnten und es droht erneut die teure Einstweilige Verfügung. Der zugrundeliegende Sachverhalt sollte deshalb von einem im Internet- und Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt geprüft werden, der dann auch ggf. die Unterlassungserklärung modifiziert. Er sollte auch die geltend gemachten Kosten überprüfen und mitteilen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Zahlungsverpflichtung besteht.