Darf der Arbeitgeber Weihnachtsgeld streichen oder kürzen?

Viele Arbeitnehmer erhalten mit der Gehaltsabrechnung für November Weihnachtsgeld. In schwierigen wirtschaftlichen Zeiten neigt mancher Arbeitgeber dazu, gerade an dieser Stelle den Rotstift anzusetzen und die Sonderzahlung zu streichen oder jedenfalls zu kürzen. Aber geht das „einfach so“?

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Nein, das geht nicht, hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitgeber sinngemäß ins Urteil geschrieben, der jahrzehntelang ohne Vorbehalt gezahlt hatte, im Jahre 2002 dann die Zahlung als „freiwillige Leistung“ deklarierte und seit 2006 gar kein Weihnachtsgeld mehr zahlen wollte. Im Leitsatz des Urteils vom 18.03.2009 heißt es dazu wie folgt: Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch. Weiter heißt es, dass der Verlust des Anspruchs auf Weihnachtsgeld auch nicht dadurch bewirkt werden kann, dass der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werde und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht.

Arbeitnehmer: Zahlungsanspruch

Im Klartext heißt das für Arbeitnehmer, die zuvor mindestens drei Jahre lang ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld erhalten haben, dass der Zahlungsanspruch selbst dann weiter besteht, wenn der Arbeitgeber plötzlich die Zahlung einseitig einstellt, kürzt oder unter Vorbehalt stellt.

Arbeitgeber: Widerrufs- statt Freiwilligkeitsvorbehalt

Arbeitgebern ist insoweit grundsätzlich zu empfehlen, Bonuszahlungen im Arbeitsvertrag unter Widerrufsvorbehalt zu stellen und von der früher oft empfohlenen Vorgehensweise des sogenannten Freiwilligkeitsvorbehaltes abzuweichen. Sollten Sie bereits eine über einen längeren Zeitraum Weihnachtgeld gezahlt haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten, wie Sie sich zukünftig vom selbst geschaffenen Zwang der Bonuszahlung lossagen können.