ARBEITSGERICHT N I E N B U R G PROTOKOll

Arbeitsgericht Nienburg
Urteil

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ARBEITSGERICHT N I E N B U R G

PROTOKOLL
Öffentliche Sitzung der 2. Kammer
– Kammerverhandlung –
2 Ca 453/15
Gegenwärtig:
Richterin am Arbeitsgericht
als Vorsitzende
ehrenamtlicher Richter
ehrenamtlicher Richter
Das Protokoll wurde ohne Hinzuziehung einer Ur‑
kundsbeamtin der Geschäftsstelle auf Tonträger auf‑
genommen.
In dem Rechtsstreit
N , ,
Kläger,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Witte & Steveker, Stettiner Str. 12 – 14, 27232 Sulingen gegen
R GmbH & Co. KG, vertr. d. d. p.h.G. R GmbH, vertr. d. d. GF.
Beklagte,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Dr. K
erscheinen bei Aufruf
der Kläger mit RA. Steveker
für die Beklagte deren Geschäftsführer, Herr RA.
Der Beklagtenvertreter erhält eine Abschrift des Schriftsatzes der Gegenseite vom 29.06.2016.
Der Beklagtenvertreter erklärt:
Abgesehen von der hier streitgegenständlichen Kündigung vom 30.11.2015 gibt es keine sonstigen Kündigungen oder Beendigungstatbestände auf die sich die Beklagte gegenüber dem Kläger beruft.
Der Klägervertreter beantragt,
1. Festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30.11.2015 nicht zum 30.06.2016 aufgelöst wird.
Er erklärt:
Den allgemeinen Feststellungsantrag zu Ziffer 2. der Klageschrift nehme ich zurück.
Ferner beantragt der Klägervertreter,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Produktions‑
leiter produktion weiter zu beschäftigen.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
laut diktiert, erneut vorgespielt und von den Parteien genehmigt
Die Sach- und Rechtslage wird mit den Parteien erörtert.
Die Sitzung wird mehrfach unterbrochen und wieder fortgesetzt.
Eine gütliche Einigung war nicht zu erreichen.
Beschlossen und verkündet
Eine Entscheidung ergeht am Schluss des Sitzungstages.
Bei Wiederaufruf zur Sache am Schluss des Sitzungstages erschien für die Parteien niemand.
Die Vorsitzende verkündet in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter unter Bezugnahme auf die Urteilsformel das anliegende
U r t e i l
IM NAMEN DES VOLKES
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 30.11.2015 nicht zum 30.06.2016 aufgelöst worden ist.2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Produktionsleiter X-produktion weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 12.000,– € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.