ARBEITSGERICHT N I E N B U R G PROTOKOLL
Arbeitsgericht Nienburg
Beschluss
Öffentliche Sitzung der 2. Kammer
– Kammerverhandlung –
2 Ca 205/16
Nienburg, den 8. September 2016
Gegenwärtig:
Richterin am Arbeitsgericht
als Vorsitzende
ehrenamtlicher Richter Herr
ehrenamtliche Richterin Frau
Das Protokoll wurde ohne Hinzuziehung einer Ur‑
kundsbeamtin der Geschäftsstelle auf Tonträger auf‑
genommen.
In dem Rechtsstreit
W , ,
Kläger,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte H
gegen
C GmbH & Co. KG,
Beklagte,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Witte & Steveker, Stettiner Str. 12 – 14, 27232 Sulingen erscheinen bei Aufruf
der Kläger mit RA. H
für die Beklagte deren Geschäftsführer, Herr C mit RA. Steveker
Der Beklagtenvertreter erklärt:
Abgesehen von der hier streitgegenständlichen Kündigung vom 18.04.2016 gibt es keine weiteren Kündigungen oder sonstige Beendigungstatbestände auf die sich die Beklagte gegenüber dem Kläger beruft.
Der Klägervertreter stellt den Antrag
zu Ziffer 1. aus der Klageschrift vom 06.05.2016.
Er erklärt:
Den Antrag zu Ziffer 2. nehme ich zurück.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
die Klage abzuweisen.
laut diktiert, erneut vorgespielt und genehmigt
Die Sitzung wird unterbrochen und wieder fortgesetzt.
Der Klägervertreter erklärt:
Ich bitte darum, mir die Abmahnungen (Anlage B 2 – B 7) noch einmal zur Verfügung zu stellen.
Eine gütliche Einigung war nicht zu erreichen.
Beschlossen und verkündet
Eine Entscheidung ergeht am Schluss des Sitzungstages.
Bei Wiederaufruf am Schluss des Sitzungstages erschien für die Parteien niemand.
Die Vorsitzende verkündet in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter den anliegenden
Beschluss
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei vom 06.04.2016 bis 13.04.2016 nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen durch Vernehmung der Zeugin Dr. P .
Es ist beabsichtigt, die Zeugin zunächst schriftlich zu vernehmen (§ 377 Abs. 3 ZPO). Eine Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bleibt vorbehalten.
Termin zur Fortsetzung der Kammerverhandlung und etwaigen Beweisaufnahme wird von Amts wegen bestimmt.