Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei selbst verschuldeter Erkrankung?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst schuldhaft verursacht hat. Hierfür ist allerdings ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers erforderlich.

Arbeitsunfall

Bei Arbeitsunfällen kommt ein Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ihm bekannte Unfallverhütungsvorschriften missachtet hat. Nicht ausreichend ist z. B. die Arbeitsunfähigkeit wegen eines Sturzes, der auf das Tragen leichter Stoffschuhe zurückzuführen ist, wenn nicht ausdrücklich das Tragen schwerer Schuhe vorgeschrieben war.

Verschulden bei Verkehrsunfall

Ein vom Arbeitnehmer grob fahrlässig verursachter Verkehrsunfall kann zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruches führen. Die Rechtsprechung nimmt dies z. B. an bei Unfällen durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, das Überfahren einer roten Ampel, das Überholen an unübersichtlicher Stelle sowie das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, wenn die Verletzungen gerade darauf zurückzuführen sind, dass der Sicherheitsgurt nicht angelegt war.

„Gefährliche“ Sportarten

Arbeitsunfähigkeitszeiträume aufgrund von Unfällen bei risikobehafteten sportlichen Betätigungen sind in der Regel vom Arbeitgeber hinzunehmen; Amateurboxer oder Drachenflieger handeln nicht grob fahrlässig, solange sie richtig ausgerüstet und mit der Sportart nicht offensichtlich überfordert sind. Eine Ausnahme hiervon stellt z.B. das Kick-Boxen dar; eine hierbei zugezogene Verletzung kann als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit bewertet werden.