AG Frankfurt a. M.: Luftfahrtunternehmen auch bei Flugannulierung wegen „technischem Problem“ zum Schadensersatz verpflichtet

Amtsgericht Frankfurt am Main vom 17.08.2010

Aktenzeichen 30 C 679/10-45

(…) Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 zu.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann sich diese im vorliegenden Fall nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung stützen.

Die Beklagte wäre nach dieser Ausnahmeregelung nicht verpflichtet, die festgeschriebenen Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn sie nachweisen könnte, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren. Maßnahmen ergriffen worden wären.

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist aber nach den Entscheidungen des EuGH vom 22.12.2008 (Az. C-549/07) und 19.11.2009 (Az. C-402/07und C-432/07) dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

Im Hinblick auf die bestätigende Entscheidung des BGH vom 18.02.2010 (Az. Xa ZR 95/06), wonach dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zusteht, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht, besteht auch keine Veranlassung, die Sache erneut dem EuGH vorzulegen. (…)