AG Bad Kreuznach verurteilt AGZ Allgemeine Gewerbe Zentrale zur Rückzahlung
Amtsgericht Bad Kreuznach
Aktenzeichen: 21 C 207/10
(…) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 BGB in dem tenorierten Umfang.
Die Klägerin hat auf ein rechnungsähnlich aufgemachtes Angebotsschreiben hin den dort ausgewiesenen Betrag gezahlt.
Es ist schon zweifelhaft, ob zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen ist, da die Klägerin die Zahlung nicht mit Annahmewillen erbrachte.
Jedenfalls aber ist ein evtl. geschlossener Vertrag durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend entfallen. Durch die äußere Aufmachung des Schreibens der AGZ, deren Inhaber der Beklagte ist, vom 17.11.2008 hat der Beklagte die Klägerin getäuscht, denn er hat bei der Klägerin die Fehlvorstellung hervorgerufen und Hervorrufenwollen, dass es sich um eine Rechnung handele und nicht um ein neues Angebot. Die Fehlvorstellung wurde auch dadurch unterstützt, dass sich die Klägerin kurz zuvor ins Handelsregister hatte eintragen lassen. Auf den Handelsregistereintrag wird ausdrücklich Bezug genommen und der Eintragungstext wiederholt und absichtlich der Anschein erweckt, die Rechnung beziehe sich hierauf. Dies stellt eine Täuschungshandlung auch dann dar, wenn man bei sorgfältiger Überprüfung den Angebotscharakter erkennen konnte. Eine sorgfältige Prüfung aber sollte gerade nicht erfolgen, da der Adressat hier, wie auch in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen, eine Rechnung vor sich zu haben glaubte.
Der erschlichene Betrag ist daher zurückzuzahlen. (…)