Frank Witte

Frank Witte

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Spezialist für Bußgeldsachen

BGH: Grenzen des Gewährleistungsausschlusses bei Gebrauchtwagen – Beschaffenheitsvereinbarungen entscheidend

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.04.2024 (Az. VIII ZR 161/23) beschäftigt sich mit der Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses bei einem fast 40 Jahre alten Gebrauchtwagen, insbesondere im Hinblick auf eine defekte Klimaanlage.

Dabei wurden folgende wesentliche Punkte geklärt:

Beschaffenheitsvereinbarung vs. Gewährleistungsausschluss

Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. gilt, dass eine ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Beschaffenheit nicht durch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss ausgehebelt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer angegeben, dass die Klimaanlage des Oldtimers „einwandfrei funktioniere“. Diese Aussage wurde als Beschaffenheitsvereinbarung gewertet, was bedeutet, dass der Verkäufer dafür einzustehen hat, auch wenn ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Wichtig ist, dass ein solcher Ausschluss nur für Mängel gilt, die nicht von der vereinbarten Beschaffenheit erfasst sind. Der BGH betont, dass die Beschaffenheitsvereinbarung sonst sinnlos wäre, wenn der Gewährleistungsausschluss auch für diese gelten würde.

Verschleiß von Fahrzeugteilen

Das Urteil stellt zudem klar, dass das Alter des Fahrzeugs oder der Klimaanlage keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Beschaffenheitsvereinbarung hat. Selbst bei einem typischen Verschleißteil, wie der Klimaanlage eines 40 Jahre alten Fahrzeugs, kann ein Mangel vorliegen, wenn die Funktionsfähigkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Defekt aufgrund des Alters und des normalen Verschleißes zu erwarten war.

Sachmangel bei Übergabe

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Klimaanlage bereits bei Gefahrübergang nicht funktionsfähig war. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt nach Übergabe auftrat, solange die Ursache dafür bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Der Käufer konnte im vorliegenden Fall glaubhaft machen, dass die Klimaanlage bei Übergabe defekt war und der Verkäufer die Funktionsfähigkeit zugesagt hatte. Der BGH hob daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die dem Käufer die Ansprüche verweigert hatten.

Auswirkungen für die Praxis

Für die Praxis, insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf, hat das Urteil weitreichende Konsequenzen. Es zeigt, dass Beschaffenheitsvereinbarungen von großer Bedeutung sind und ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss diese nicht außer Kraft setzen kann. Dies gilt auch bei älteren Fahrzeugen und verschleißanfälligen Bauteilen. Die Anforderungen an eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung bleiben hoch, und es ist immer eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, ob eine solche vorliegt.

Das Urteil stärkt die Rechte von Käufern, die sich auf zugesicherte Eigenschaften eines Fahrzeugs verlassen. Es unterstreicht, dass eine explizit vereinbarte Beschaffenheit Vorrang vor einem allgemeinen Gewährleistungsausschluss hat. Dies ist besonders relevant für den Kauf älterer Fahrzeuge mit Verschleißteilen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder Online zur Verfügung.


FAQ:

  1. Was ist ein Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagen? Ein Gewährleistungsausschluss bedeutet, dass der Verkäufer für bestimmte Mängel am Gebrauchtwagen nicht haften muss. Allerdings greift dieser Ausschluss nicht, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs zugesichert hat.
  2. Wie wirkt sich eine Beschaffenheitsvereinbarung auf den Gewährleistungsausschluss aus? Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Zusicherung über bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs, wie zum Beispiel die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage. Solche Vereinbarungen haben Vorrang und der Verkäufer muss dafür haften, selbst wenn ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
  3. Was hat der BGH im Fall der defekten Klimaanlage entschieden? Der BGH entschied, dass der Verkäufer die Reparaturkosten übernehmen muss, da die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage zugesichert wurde und dies eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, die nicht vom Gewährleistungsausschluss abgedeckt ist.
Kim Mirow

Kim Mirow

Rechtsanwältin