Bundesarbeitsgericht: Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe

Im digitalen Zeitalter spielen private Kommunikationskanäle wie WhatsApp eine immer größere Rolle – auch in der Arbeitswelt. Viele Arbeitnehmer tauschen sich in privaten Chatgruppen über Kollegen und Vorgesetzte aus. Doch wie privat ist „privat“ wirklich, wenn es um beleidigende oder menschenverachtende Äußerungen geht? Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. August 2023 (Az. 2 AZR 17/23) beleuchtet diese Frage eindrucksvoll und zeigt auf, dass der vermeintlich private Raum nicht immer vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen schützt.

Sachverhalt: Was ist passiert?

Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter des Unternehmens, war seit 2014 Mitglied einer privaten WhatsApp-Gruppe aus Arbeitskollegen, die aus insgesamt sieben Personen bestand, die zumeist langjährig befreundet und teilweise sogar verwandt waren. Innerhalb dieser Gruppe tauschten die Mitglieder nicht nur private Nachrichten aus, sondern auch stark beleidigende und menschenverachtende Kommentare über Vorgesetzte und Kollegen.

Diese Äußerungen waren rassistisch, sexistisch und zum Teil aufstachelnd. Als der Arbeitgeber zufällig von diesen Nachrichten erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB.

Rechtslage: Die Frage der Vertraulichkeit

Ein zentraler Punkt des Verfahrens war die Frage, ob der Kläger eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung in Bezug auf seine Äußerungen innerhalb der Chatgruppe haben durfte. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen, das die Klage des Klägers in den Vorinstanzen unterstützte, lag diese Vertraulichkeitserwartung vor, da die Gruppe aus langjährig vertrauten Mitgliedern bestand. Das BAG sah dies jedoch anders. Die Richter entschieden, dass eine Vertraulichkeitserwartung nur dann gerechtfertigt sei, wenn alle Mitglieder der Gruppe den Schutz einer „Sphäre vertraulicher Kommunikation“ beanspruchen könnten. Dies war im vorliegenden Fall aufgrund der schwerwiegenden Beleidigungen nicht gegeben. Darüber hinaus sei die Größe der Gruppe ein weiterer relevanter Faktor. Eine Chatgruppe von sieben Personen, in der verschiedene Mitglieder unterschiedliche Rollen spielten und ein auf schnelle Weiterleitung von Nachrichten angelegtes Medium genutzt wurde, schließe eine uneingeschränkte Vertraulichkeit aus.

Arbeitsrechtliche Relevanz: Loyalität und Respekt als Grundpfeiler

Das Urteil des BAG wirft ein Schlaglicht auf die besondere Bedeutung von Loyalität und Respekt innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Beleidigende und diffamierende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte, selbst wenn sie in einem vermeintlich privaten Raum getätigt werden, können schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitnehmer gut beraten sind, auch in privaten Chats mit Bedacht zu kommunizieren. Plattformen wie WhatsApp, die darauf ausgelegt sind, Nachrichten schnell und einfach weiterzuleiten, bieten wenig Schutz vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen, wenn der Inhalt der Nachrichten die Grundwerte des Arbeitsverhältnisses verletzt.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber eröffnet das Urteil die Möglichkeit, auch Äußerungen in privaten Chatgruppen unter bestimmten Umständen als Kündigungsgrund heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhalt der Nachrichten nicht mehr von einer berechtigten Vertraulichkeitserwartung geschützt ist, weil er schwerwiegende Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte beinhaltet. Arbeitnehmer hingegen sollten sich der Gefahr bewusst sein, dass der private Charakter von Chatgruppen nicht zwangsläufig vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen schützt. Gerade in Zeiten der Digitalisierung und der zunehmenden Nutzung von Messenger-Diensten wie WhatsApp ist Vorsicht geboten. Arbeitgeber haben ein legitimes Interesse daran, das Arbeitsklima zu schützen und gegen beleidigendes oder menschenverachtendes Verhalten vorzugehen.

Fazit: Die Grenzen der Privatsphäre am Arbeitsplatz

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. August 2023 zeigt eindrucksvoll, dass die Grenze zwischen Privatleben und Arbeitswelt zunehmend verschwimmt. Arbeitnehmer, die in privaten Chats beleidigende oder diffamierende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte machen, müssen damit rechnen, dass diese Äußerungen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Die vermeintliche Vertraulichkeit bietet keinen uneingeschränkten Schutz, wenn die Äußerungen menschenverachtend oder beleidigend sind. Arbeitgeber sind gut beraten, klare Richtlinien für die Nutzung von Messenger-Diensten am Arbeitsplatz zu entwickeln, um ein respektvolles Miteinander zu fördern.

Wenn Sie arbeitsrechtliche Unterstützung oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder Online zur Verfügung.


  1. Kann eine Kündigung wegen Äußerungen in einer privaten Chatgruppe rechtmäßig sein?
    Ja, das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass beleidigende und menschenverachtende Äußerungen in einer privaten Chatgruppe unter Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können.
  2. Welche Rolle spielt die Vertraulichkeitserwartung in privaten Chats im Arbeitsrecht?
    Die Vertraulichkeitserwartung ist nicht uneingeschränkt. Wenn Äußerungen schwerwiegende Beleidigungen enthalten oder in größeren Gruppen geteilt werden, kann diese Erwartung aufgehoben sein.
  3. Schützt der private Charakter von WhatsApp-Gruppen vor einer Kündigung?
    Nein, jedenfalls nicht immer. Auch in vermeintlich privaten WhatsApp-Gruppen können beleidigende Inhalte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn sie die Loyalität und den Respekt im Arbeitsverhältnis verletzen.
  4. Welche Faktoren beeinflussen die Vertraulichkeit einer Chatgruppe?
    Die Größe der Gruppe, die Art der Kommunikation und die Inhalte der Nachrichten spielen eine Rolle bei der Beurteilung, ob eine Vertraulichkeitserwartung berechtigt ist.
  5. Was sollten Arbeitnehmer in privaten Chatgruppen beachten?
    Arbeitnehmer sollten vorsichtig sein, was sie in privaten Chats über Kollegen oder Vorgesetzte äußern, da beleidigende Äußerungen auch außerhalb des Arbeitsplatzes arbeitsrechtliche Folgen haben können.

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Björn Steveker

Björn Steveker

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kim Mirow

Kim Mirow

Rechtsanwältin