Oberlandesgericht Celle
Im Namen des Volkes
Urteil
20 U 9/23
——
8 O 203/22 (Landgericht Verden)
In dem Rechtsstreit
T
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsgesellschaft B
gegen
R
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro Witte & Steveker, Stettiner Straße 12 – 14, 27232 Sulingen,
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts O., den Richter am Oberlandesgericht Dr. V. und die
Richterin am Oberlandesgericht Dr. H auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2023 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Februar 2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das angefochtene Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatz für die Beschädigung des klägerischen PKW durch ein Rind des Beklagten.
In erster Instanz hatte der Kläger neben dem Beklagten noch dessen Vater, den nunmehr als Zeugen benannten T in Anspruch genommen. Insoweit ist die
Klage mangels Haltereigenschaft rechtskräftig abgewiesen worden.
Der Beklagte ist Landwirt und in dieser Eigenschaft Halter des streitgegenständlichen Rindes. Am 24. April 2022 entlief das Tier von der eingezäunten Weidefläche, auf das es etwa eine Woche zuvor verbracht worden war. Gegen 17.00 Uhr bewegte sich das Tier in die Garage des Klägers, in der sich dessen PKW der Marke Kia Typ Sportage befand. Dieser Wagen wurde von dem Rind beschädigt.
Ausweislich des vom Kläger als Anlage K2 (Bl. 9 ff. d.A.) vorgelegten Privatgutachtens belaufen sich die Kosten für die Reparatur des Schadens auf 6.633,10 € netto; für dieErstellung dieses Gutachtens fiel ein Betrag von 1.153,11 € an. Diese (jeweils unstreitigen) Beträge macht der Kläger ebenso wie eine allgemeine Kostenpauschale mit seiner Klage von 25,- € geltend; insgesamt fordert er Schadensersatz i.H.v.7.811,21 €.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte bei der Beaufsichtigung des Rinds bzw. beim Betrieb der Weide und der Kontrolle des Zauns die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Daneben beruft der Kläger sich auf eine vom Beklagten am 24. April 2022 erteilte Zusage zur Schadensübernahme.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 3. Februar 2023 (Bl. 116 ff. Bd. I d.A.) hat das Landgericht das antragsgemäß gegen den Beklagten erlassene Versäumnisurteil vom 26. September 2023 (Bl. 36 Bd. I d.A.) aufrechterhalten und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis i.S.d. § 833 Satz 2 BGB nicht gelungen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein Prozessziel einer vollständigen Klagabweisung weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt er insbesondere, dass das Landgericht die Anforderungen an den Entlastungsbeweis aus § 833 Satz 2 BGB überspannt habe. Der Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils
das Versäumnisurteil des Landgerichts Verden vom 26. September 2022 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt – naturgemäß – das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 11. Dezember 2023 (Bl. 73 Bd. III d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2023 (Bl. 72 ff. Bd. II d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens i.H.v. 7.811,21 € zu Recht bejaht. Diese Forderung folgt aus § 833 BGB; der dem Beklagten insoweit offenstehende Entlastungsbeweis gem. § 833 Satz 2 BGB ist ihm nicht gelungen.
Im Einzelnen:
a) Unstreitig und mit der Berufung nicht angegriffen ist der Beklagte Halter des streitgegenständlichen Rindes, das von seiner Weide ausgebrochen ist und das Fahr¬zeug des Klägers in dessen Garage beschädigt hat. Der betreffende Schaden beruht auf einem unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Rinds, mithin auf dessen typischer Tiergefahr (vgl. insofern nur BGH v. 25.03.2014 – VI ZR 372/13, juris Rn. 5; Eberl-Borges, in: Staudinger, BGB, Stand: 27.07.2023, § 833 Rn. 37 m.w.N.).
b) Zwar könnte sich der Beklagte als Nutztierhalter gem. § 833 Satz 2 BGB von seiner Ersatzpflicht befreien, wenn ihm der Nachweis gelänge, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Diesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte indes nicht zu führen vermocht.
aa) Als Tierhalter ist der Beklagte für eine sichere Unterbringung seiner Rinder verantwortlich. Er muss insbesondere für eine ausreichend sichere Einzäunung der Weide Sorge tragen, auf der die Tiere sich aufhalten, um so ein Entweichen einschließlich der in diesem Fall drohenden Gefahren zu verhindern. Dabei sind zur Sicherung der im Übrigen unbeaufsichtigten Tiere im freien Gelände wegen der von ihnen ausgehen¬den Gefahr schwerer Schadensfälle strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur BGH v. 14.02.2017 – VI ZR 434/15, NJW-RR 2017, 725 Rn. 18; s. auch Hensen, Tierhalterhaftung, 1. Auflage 2023, Kapitel B Rn. 61 ff.).
Der Beklagte hat in der Folge darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm unter-nommenen Sicherungsmaßnahmen abstrakt geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Alternativen sicher auszuschließen. Eine etwaige Unaufklärbarkeit oder Unklarheiten relevanter Umstände gehen zu seinen Lasten (vgl. OLG Hamm v. 27.09.2005 – 9 W 45/05, NZV 2006, 155, 157; OLG Oldenburg, Urteil v. 22.06.1999 – 5 U 36/99, juris Rn. 15). Allerdings muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeu-gende Maßnahmen begegnet werden; Sicherungen von absoluter Wirksamkeit sind kaum möglich. Dementsprechend ist auch der Tierhalter nicht verpflichtet, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; vielmehr muss er nur die allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen einhalten (BGH, a.a.O.).
bb) Von einer Einhaltung dieser Vorgaben hat sich der Senat im Ergebnis nicht zu überzeugen vermocht.
(1) Insofern verweist der Beklagte ohne Erfolg auf das von seiner Haftpflichtversicherung beauftragte Privatgutachten des Sachverständigen Denn unabhängig davon, dass die Ausführungen des Sachverständigen lediglich als Parteivortrag zu werten sind, beruht das Gutachten – wie bereits vom Landgericht ausgeführt – auf einer Besichtigung der Weide bzw. deren Umzäunung im Juni 2022 und damit etwa zwei Monate nach dem streitgegenständlichen Schadensfall. Hinsichtlich der Situation am 24. April 2022 kann der Beklagte aus den dortigen Ausführungen mithin nichts für sich ableiten. Einerseits bleibt unklar, ob es zu jenem Zeitpunkt einen Aufwuchs der Vegetation gab, der zu einer Ableitung von Strom aus dem Zaun führte. Zudem ent¬hält das Gutachten keine detaillierten Angaben zu etwaigen Kontrollen des Zauns durch den Beklagten bzw. deren Ergebnis.
(2) Eine Entlastung des Beklagten scheitert – unabhängig von der Frage, ob der Zaun dem Grunde nach ausreichend dimensioniert und gesichert war – jedenfalls daran, dass sich eine ausreichende Kontrolle des Elektrozauns der Weide vor dem Schadenstag am 24. April 2022 nicht feststellen lässt.
(a) Zu der genügenden Sicherung einer Weide gehört neben einer fachgerechten und auf die Umstände des Einzelfalls abgestimmten Konstruktion des Zauns auch dessen regelmäßige Kontrolle. Das gilt insbesondere bei Elektrozäunen deren „Hütefunktion“ darauf beruht, dass sie Strom führen: Sie müssen laufend intensiv überwacht werden (vgl. BGH, Urteil v. 14.06.1976 – VI ZR 212/75 juris Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2005 – 13 U 191/04, BeckRS 2005, 33344; Urteil vom 16.12.1988 – 9 U 24/88, NZV 1989, 234 Eberl-Borges, in: Staudinger, BGB, Stand: 27.07.2023, § 833 Rn. 173).
Die Verpflichtung des Beklagten zu einer entsprechend engmaschigen Kontrolle wurde im Streitfall noch dadurch gesteigert, dass die Rinder unstreitig erst ca. eine Woche vor dem Vorfall auf die Weide verbracht worden waren. Vor diesem Hintergrund war – wie auch der Beklagte mit der Vorlage des Privatgutachtens B. einräumt – „eine besonders gute und mehrmalige Weidekontrolle in kurzen Abständen“ geboten (Bl. 55 Bd. I d.A.; S. 4 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 6. Oktober 2022).
(b) Ob der Beklagte auf dieser Grundlage zu einer täglichen Kontrolle der Weide und des Elektrozauns gehalten war oder ob – wie von ihm selbst behauptet (vgl. nur Bl. 29 Bd. II d.A., S. 4 der Berufungsbegründung) – eine Überprüfung im Abstand von zwei Tagen genügte, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn selbst eine Kontrolle entsprechend der zweitgenannten, großzügigeren Frequenz hat der Beklagte nicht nachzuweisen vermocht. Zwar war hierzu aufgrund seines weiteren Vortrags im Schriftsatz vom 26. Januar 2023 Beweis durch Vernehmung des Zeugen T. (des Vaters des Beklagten) zu erheben. Dessen Aussage hat der Senat jedoch nicht entnehmen können, wann vor dem 24. April 2023 überhaupt die letzte Kontrolle erfolgt sein soll. Der Zeuge vermochte hierzu lediglich anzugeben, dass die Weide im Allgemeinen „sehr konsequent mindestens alle zwei Tage“ kontrolliert werde. Sein Sohn und er sprächen sich täglich spontan dazu ab, wer zu der etwa fünf Kilometer von der Hofstelle entfernten Weide fahre. Feste Regelungen oder Zuständigkeiten, wer an welchem Tag die Kontrolle übernehme, gebe es aber nicht. Er könne daher weder sagen, wer vor dem 24. April 2023 wann das letzte Mal die Weide überprüft habe, noch erinnere er sich an die Ergebnisse entsprechender Kontrollen.
Auf Grundlage dieser Bekundungen vermag sich der Senat keine Überzeugung davon zu bilden, dass die im Streitfall gebotenen Kontrollen des Elektrozauns im Vorfeld des 24. Aprils 2022 in den erforderlichen Abständen (unter der Prämisse einer Kontrollpflicht alle zwei Tage also spätestens am 22. oder 23. April 2023) auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Hierfür genügt insbesondere nicht die – allgemein gehaltene und damit letztlich pauschale – Aussage des Zeugen zu einer „sehr konsequenten“ Kontrolle im Abstand von zwei Tagen. Denn da die Übernahme der einzelnen Kontrollfahrten jeweils auf einer spontanen Absprache zwischen dem Beklagten und seinem Sohn beruht haben soll, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Weide an den beiden Tagen vor dem Schadensvorfall – sei es ausnahmsweise – nicht überprüft wurde, etwa weil die vorgenannte Absprache schlicht im Alltagsgeschäft „unterging“ und sich mangels eindeutiger Zuständigkeiten weder der Beklagte noch der Zeuge T dieser Aufgabe annahmen. Insoweit mag
eine Kontrolle alle zwei Tage die Regel gewesen sein; dass eben dieses Intervall auch unmittelbar vor dem Ausbruch des Rinds eingehalten wurde, ist aber letztlich nicht feststellbar.
Bleibt damit offen, wann die Weide vor dem 24. April 2022 das letzte Mal kontrolliert worden ist, kommen – neben einem panikartigen Ausbruch, der auch von einem intakten Zaun nicht hätte verhindert werden können – verschiedene „akute“ Defekte des Zauns als Ursache dafür in Betracht, dass das streitgegenständliche Rind die Weide verlassen konnte (sei es z.B. in Form eines morschen oder schiefen Zaunpfahls oder eines „Aufwuchses“ am Rand der Weide, der den Strom aus dem Elektrozauns hätte ableiten können). Da diese Defekte jeweils in den Verantwortungsbereich des Beklag¬ten fallen, kann dieser sich nicht i.S.d. § 833 Satz 2 BGB entlasten.
Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat ergänzend darauf hin, dass für ei¬nen panikbedingten Ausbruch, den selbst ein vollständig intakter Zaun nicht verhindert hätte, auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere behauptet der Beklagte keinen an der Ausbruchsstelle vollständig umgerissenen Zaun, wie er bei einem in Panik geratenen und deshalb „kopflos“ ausbrechenden Rind typischerweise zu erwarten gewesen wäre (vgl. insoweit etwa OLG Schleswig, Urteil v. 20.04.2011 – 7 U 13/08, NJW-RR 2011, 1398 ff.; OLG München, Urteil v. 15.01.2010 – 10 U 5748/08; NJOZ 2010, 2369 ff.).
c) Nach alledem hat der Beklagte in Wege der Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB für die von dem entlaufenen Rind verursachten Schäden am PKW des Klägers einzustehen.
Hieraus folgt ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für die Reparatur seines Kraftfahrzeugs in Höhe von unstreitig 6.633,10 €. Hinzu kommen die Kosten für das betreffende Sachverständigengutachten i.H.v. 1.153,11 € sowie die – dem Kläger ebenso wie nach einem Verkehrsunfall zustehende – Kostenpauschale von 25,- €, insgesamt mithin die vom Landgericht zutreffend zugesprochene Hauptforderung von 7,811,21 €.
2. Daneben darf der Kläger aus § 833 Satz 1 BGB auch seine vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. insgesamt 800,39 € (Nr. 2300 VV RVG: 652,60 €; Nr. 7002 VV RVG: 20,- €; Mehrwertsteuer: 127,79 €) ersetzt verlangen.
Die geltend gemachten Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, Satz 2, § 711 und § 713 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.