Landgericht Verden
Geschäfts-Nr.:
8 O 203/22
Im Namen des Volkes!
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn R.
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Witte & Steveker, Stettiner Str. 12-14, 27232 Sulingen,
gegen
1. Herrn T.
2. Herrn T.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanw. B
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 13.01.2023 durch die Richterin am Landgericht L als Einzelrichterin für R e c h t erkannt:
- Das Versäumnisurteil des Landgerichts Verden vom 26.09.2022 (8 O 203/22) gegen den Beklagten zu 1) wird in der Hauptsache aufrechterhalten.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) zu je 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus Tierhalterhaftung als Gesamtschuldner in Anspruch.
Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer und Halter des am Sonntag, dem 24.04.2022 von der Weide entlaufenen Rindes. Am frühen Nachmittag befand sich das Tier zunächst auf der B in Höhe der Ortschaft G und lief gegen 17:00 Uhr in die Garage des Klägers, in der das klägerische Fahrzeug der Marke Kia stand. In Absprache mit der vor Ort anwesenden Polizei und auch dem Beklagten zu 1) sowie dem Kläger wurde das Tier in der Garage festgesetzt, nachdem zunächst die Kostenübernahme besprochen wurde. In dem polizeilichen Einsatzbericht vom 25.04.2022 heißt es hierzu:
„Ebenfalls wurde die Kostenübernahme besprochen. Herr T. sicherte zu für die entstandenen Sachschäden aufzukommen. Für das Tier bestehe eine entsprechende Versicherung.“
Im Anschluss daran betäubte der ebenfalls anwesende Jagdpächter das Tier, sodass dieses abtransportiert werden konnte. Im Nachgang ließ der Kläger sein Fahrzeug sachverständig begutachten. Hier ergab sich ein durch das Rind verursachter Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von netto 6.633,10 €. Die Sachverständigenkosten betrugen 1.153,11 €, sodass sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 € ein Gesamtschaden in Höhe von 7.811,21 € errechnete.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.06.2022 wurde der Beklagte zu 1) erfolglos zum Ausgleich dieser Positionen unter Fristsetzung bis zum 19.07.2022 aufgefordert, wodurch dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 € entstanden. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 11.07.2022 ab.
Der Kläger behauptet, die Beklagten seien beide Halter des entlaufenen Rindes. Mit Nichtwissen wird bestritten, dass das in Rede stehende Rind zur landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten zähle und der Lebensgrundlage und dem Beruf diene.
Die Klage ist dem Beklagten zu 1) am 09.09.2022 zugestellt und dieser ist im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens durch Versäumnisurteil vom 26.09.2022 antragsgemäß verurteilt worden. Gegen das dem Beklagten zu 1) am 27.09.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26.09.2022, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist,
Einspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 19.10.2022, dem Beklagten zu 2) am 23.11.2022 zugestellt, hat der Kläger die Klage in vollem Umfang gegen diesen erweitert.
Zuletzt beantragt der Kläger dementsprechend,
- das Versäumnisurteil vom 26.09.2022 mit der Maßgabe der gesamtschuldnerischen Haftung aufrechtzuerhalten,
- den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 7.811,21 € nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2022 zu zahlen,
- den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 800,39 € nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Aufhebung des gegenüber dem Beklagten zu 1) ergangenen Versäumnisurteils des Landgerichts Verden – Az. 8 O 203/22 – insgesamt abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, alleiniger Eigentümer und Halter des Rindes sei der Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 2) befinde sich im Ruhestand. Die Einzäunung der Weide, von welcher das Rind entlaufen sei, habe sich zum Schadenszeitpunkt in einem ausgezeichneten Zustand befunden und sei durch das Rind beschädigt worden. Je nach Witterung habe zudem eine Kontrolle der Einfriedung im Abstand von ein bis zwei Tagen stattgefunden. Überdies könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund äußerer Einflüsse auch ein Zaun mit einer Höhe von 1,80 m übersprungen werden könne, wie es der von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1) beauftragte Privatsachverständige B. festgestellt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Ermittlungsakte der Polizei D. (2022 00 511 8 XX) war zu Informationszwecken beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
A)
Der zulässige Einspruch des Beklagten zu 1) gegen das Versäumnisurteil vom 26.09.2022 wahrt die zweiwöchige Einspruchsfrist gem. § 339 ZPO und versetzt den Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurück, in der er vor der Säumnis des Beklagten zu 1) war.
Die später erfolgte Klageerweiterung gegenüber dem Beklagten zu 2) begegnet prozessual keinerlei Bedenken. Eine gemeinsame Inanspruchnahme der Beklagten als mögliche Gesamtschuldner ist zulässig, §§ 59, 60 ZPO i.V.m. § 260 ZPO analog.
B)
I.1)
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 1) ein Anspruch gem. § 833 S. 1 BGB auf Ersatz der Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie der Aufwandspauschale in Höhe von insgesamt 7.811,21 € zu.
Danach ist derjenige, der ein Tier hält verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, der sich unter anderem daraus ergibt, dass durch ein Tier eine Sache beschädigt wird.
Das Rind des Beklagten zu 1) hat – was zwischen den Parteien unstreitig ist – das Fahrzeug und damit eine im Eigentum des Klägers stehende Sache beschädigt, nachdem es von der Weide ausgebrochen ist. Der Beklagte zu 1) ist zudem als Tierhalter zu qualifizieren, was ebenfalls von keiner Partei in Abrede gestellt wurde. Eine Einstandspflicht des Beklagten zu 1) für die dem Kläger entstandenen Schäden in Höhe von insgesamt 7.811,21 € ist dementsprechend gegeben.
Die Frage nach der Qualifikation des Rindes als Nutztier – wofür einiges spricht – brauchte darüber hinaus nicht abschließend geklärt werden. Denn der Beklagte zu 1) vermochte den ihm als Halter eines Nutztieres offenstehenden Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB jedenfalls nicht zu führen.
Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Welche Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und knüpft insbesondere an die von der konkreten Tiergattung unter Berücksichtigung besonderer Eigenarten ausgehenden Gefahr an. Es sind die üblichen und im Verkehr für ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen einzuhalten, wobei zu einer ordnungsgemäßen Beaufsichtigung auch die Frage der geeigneten Einfriedung zählt (VersR 2016, 267). Dabei sind an den Tierhalter und den möglichen Entlastungsbeweis hohe Anforderungen zu stellen, denn der Schadenseintritt indiziert in Fällen des Weideausbruchs regelmäßig, dass eine Ausbruchsmöglichkeit bestanden hat. Dem Tierhalter ist daher abzuverlangen, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen abstrakt geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Alternativen sicher auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2005 – 9 W 45/05 -, juris, Rn. 3; LG Köln, NJW-RR 2001, 1606). Daran fehlt es vorliegend bereits aus dem Grunde, weil das in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen B. auf Grundlage einer Besichtigung der Weide sowie des Zaunes vom 13.06.2022 basiert. Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Zustand des zu diesem Zeitpunkt bereits reparierten Zaunes geben damit bereits nicht sicher den Zustand wieder, wie er sich am Schadenstag fast zwei Monate zuvor darstellte. Zwar geht das Gericht nicht davon aus, dass sich an der Höhe von 1,80 m etwas geändert habe. Auf welcher Grundlage der Sachverständige allerdings die Rückschlüsse zu ziehen vermochte, wonach davon auszugehen sei, dass es am Schadenstag zu keiner Ableitung von Strom gekommen sei, ist nicht ersichtlich. Insoweit wird lediglich ausgeführt, dass bei der Besichtigung der Aufwuchs beseitigt gewesen sei und es am Schadenstag „aufgrund der Vegetation nicht zu einer Ableitung kommen konnte“. Ein sicheres Ausschließen der Möglichkeit, dass der installierte Zaun infolge einer etwaigen Ableitung von Strom seine Funktion und Abschreckungswirkung gegenüber den Rindern verloren haben könnte, lässt sich damit nicht begründen. Insoweit hilft dem Beklagten zu 1) auch die pauschale Behauptung der regelmäßigen Kontrolle im Abstand von ein bis zwei Tagen nicht. Gleiches gilt für die Behauptung eines ausgezeichneten Zustands des Zaunes zum Schadenszeitpunkt. Es fehlt insoweit schon an der Darlegung, was konkret die regelmäßigen Kontrollen ergeben, mithin welchen Zustand des Zaunes sie konkret gezeigt haben. Da offenbar nach dem Ausbruch des Rindes ein Weidezaunpfahl beschädigt vorgefunden wurde, wäre auch auszuschließen, dass dieser gegebenenfalls morsch war. Darauf, dass für den grundsätzlich möglichen Entlastungsbeweis bislang nicht hinreichend vorgetragen worden sein dürfte, hat das Gericht im Termin hingewiesen. Zu diesem Termin war zudem das persönliche Erscheinen des Beklagten zu 1) zum Zwecke der Erörterung und Sachaufklärung angeordnet. Da dieser – wie auch der Beklagte zu 2) – zu dem Termin unentschuldigt nicht erschienen ist, wird davon ausgegangen, dass er sich zum streitgegenständlichen Sachverhalt nicht äußern möchte. Insofern bleibt es dabei, dass nicht hinreichend dazu vorgetragen ist, ob eine ausreichend funktionstüchtige Umzäunung gegeben war und der Weidezaun nicht etwa deswegen hat niedergerissen werden können, weil dieser morsch war und/oder es infolge eines denkbaren Aufwuchses doch zu Ableitung von Strom kam, sodass der Zaun seine Funktion eingebüßt hat. Unklar bleibt nach alledem, wie das Rind die Weide verlassen konnte, was zu Lasten des Beklagten zu 1) als Tierhalter geht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. März 1998 – 20 U 38/97 -, juris m.w.N.).
Die Zinsforderung hat ihre Grundlage in §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
2)
Zu dem ersatzfähigen Schaden zählen gem. § 251 Abs. 1 BGB zudem auch die dem Kläger durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 800,39 €.
Die Zinsforderung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
II)
Kein Anspruch steht dem Kläger indes gegenüber dem Beklagten zu 2) zu.
Es steht insoweit nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) ebenfalls Halter des streitgegenständlichen Rindes ist. Halter ist, wer das Tier nicht nur ganz vorübergehend im eigenen Interesse in seinem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb hat und verwendet. In der Regel ist Halter derjenige, der das Risiko des wirtschaftlichen Verlustes des Tieres trägt (vgl. BGH, NJW 1977, 2158). Ob diese Voraussetzungen auf den Beklagten zu 2) zutreffen, vermochte der Kläger nicht hinreichend darzulegen und unter Beweis zu stellen. Eine Überzeugungsbildung des Gerichts von der Haltereigenschaft allein auf Grundlage der vorgelegten Ausdrucke von Online-Eintragungen etwa unter „Das Telefonbuch“, „meine Stadt“ oder auch aus dem Branchenverzeichnis „11880“ war nicht möglich. Dies schon aus dem Grunde nicht, weil nicht nachvollzogen werden kann, wie aktuell diese Einträge überhaupt sind. Denn unstreitig war der Beklagte zu 2) zumindest früher, vor dem streitigen Eintritt in den Ruhestand, als Landwirt tätig. Weiterer Beweis ist von Klägerseite nicht angeboten und auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Gerichts im Termin erfolgte kein entsprechender Antrag.
Ein solcher Anspruch gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich auch nicht aus einem Schuldanerkenntnis oder –versprechen. Die Aussage des Beklagten zu 1) gegenüber den Polizeibeamten vor Festsetzung des Rindes in der Garage des Klägers wurde schon nicht für den Beklagten zu 2) abgegeben und vermag auch inhaltlich keine selbständige Schuld zu begründen. Durch den Zusatz mit Hinweis auf die bestehende Versicherung für das Tier wird zum Ausdruck gebracht, dass keine von der Einstandspflicht der Versicherung losgelöste Zusage erteilt werden sollte.
III)
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.