Rückzahlung von Vermittlungsprovisionen bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seinem Urteil vom 20. Juni 2023 (1 AZR 265/22) mit der Gestaltung von Arbeitsverträgen auseinandergesetzt. Eine weit verbreitete Praxis, bei der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Vermittlungsprovisionen verpflichtet werden, ist nun rechtlich in Frage gestellt worden. Dieses Urteil hat Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen und verdient eine detaillierte Betrachtung.

Hintergrund des Urteils

Ein Arbeitnehmer wurde durch einen Headhunter vermittelt, wofür der Arbeitgeber eine Provision von knapp 4.500 Euro zahlte. Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers enthielt eine Klausel, die eine Rückzahlung dieser Provision im Falle einer Eigenkündigung vorsah. Nachdem der Arbeitnehmer vor Ablauf der Probezeit kündigte, forderte der Arbeitgeber die Rückerstattung.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass eine solche Klausel unwirksam ist (§§ 242; 307 Abs.1; 622 Abs.3 BGB; Art.12 Abs.1 GG). Es wurde argumentiert, dass diese Bedingung eine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit darstellt, da sie den Arbeitnehmer unangemessen unter Druck setzt und somit dessen Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt.

Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung

Dieses Urteil ist besonders relevant für Arbeitgeber, da es die Notwendigkeit unterstreicht, die Klauseln in Arbeitsverträgen sorgfältig zu prüfen und zu gestalten. Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen stehen schon länger in der Kritik der Rechtsprechung, insbesondere wenn sie dazu führen, dass der Arbeitnehmer das unternehmerische Risiko trägt.

Beratung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitnehmer sollten ihre Verträge genau prüfen und sich bewusst sein, dass sie nicht automatisch zur Rückzahlung von Vermittlungsprovisionen verpflichtet sind. Arbeitgeber müssen ihre Verträge anpassen und dürfen nicht versuchen, das unternehmerische Risiko auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine umfassende rechtliche Beratung ist in solchen Fällen unerlässlich. Wir beraten Sie zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder Online.


FAQ

1. Was besagt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2023?

Das Urteil (Az. 1 AZR 265/22) besagt, dass eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung einer Vermittlungsprovision im Falle einer Eigenkündigung verpflichtet, unwirksam ist, da sie die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig einschränkt.

2. Inwiefern beeinflusst dieses Urteil Arbeitsverträge?

Arbeitsverträge, die ähnliche Klauseln zur Rückzahlung von Vermittlungsprovisionen enthalten, könnten nun ungültig sein. Dies zwingt Arbeitgeber, ihre Verträge anzupassen und darauf zu achten, dass sie die Rechte der Arbeitnehmer nicht unangemessen einschränken.

3. Welche Bedeutung hat dieses Urteil für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie nicht automatisch zur Rückzahlung von Vermittlungsprovisionen verpflichtet sind, wenn sie selbst kündigen. Es stärkt ihr Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes.

4. Was sollten Arbeitgeber beachten?

Arbeitgeber sollten ihre Verträge überprüfen und anpassen, um sicherzustellen, dass sie die Rechte der Arbeitnehmer nicht verletzen. Sie sollten das unternehmerische Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen.

Ihre Ansprechpartner

Björn Steveker

Björn Steveker

Fachanwalt für Arbeitsrecht