Verhaltensbedingte Kündigung: Wann ist sie zulässig?

In der Arbeitswelt kommt es gelegentlich zu Konflikten, die zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können. Doch wann ist eine solche Kündigung rechtens und wie sollten Sie sich verhalten, wenn Ihnen eine solche Kündigung droht oder bereits ausgesprochen wurde?

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitarbeiter durch sein Verhalten den Betriebsfrieden nachhaltig stört, seine Pflichten verletzt oder das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Es handelt sich hierbei um eine schwere, schuldhafte Pflichtverletzung, die dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden muss.

Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungsgründe

Die Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung lassen sich in drei Kategorien einteilen:

Störungen des Leistungsbereichs: Hierzu zählt Verhalten, das die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt. Beispiel: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25. August 2017, Az. 3 Ca 1305/17 – mangelhafte Arbeitsleistung.

Störungen des Vertrauensbereichs: Dies bezieht sich auf Handlungen, die das erforderliche Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstören, wie Betrug, Diebstahl oder der Verdacht einer Straftat. Beispiel: „Fall Emmely“, BAG, Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 AZR 541/09 – Diebstahl von Leergutbons.

Störungen der betrieblichen Ordnung: Solche Störungen betreffen das Verhalten gegenüber Kollegen und Kunden, wie Mobbing oder Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz. Beispiel: LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Januar 2000, Az. 9 Sa 473/99 – Mobbing gegenüber Kollegen.

Abmahnung

Eine Abmahnung ist in der Regel erforderlich, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann. Die Abmahnung muss präzise das fehlerhafte Verhalten beschreiben, die Konsequenzen bei Wiederholung klarstellen und dem Arbeitnehmer die Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Das Arbeitsgericht Oldenburg entschied, dass eine Abmahnung eines Amtsleiters im öffentlichen Dienst wegen unbegründeter Mobbingvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister unwirksam war. Die Vorwürfe waren nicht hinreichend belegt, weshalb die Abmahnung als unverhältnismäßig angesehen wurde.

Häufige Fehler beim Ausspruch verhaltensbedingter Kündigungen

Einer der häufigsten Fehler beim Ausspruch verhaltensbedingter Kündigungen ist das Fehlen einer angemessenen Dokumentation oder einer vorherigen Abmahnung. Ebenfalls problematisch ist die unzureichende Beweisführung bezüglich des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Zudem können Fehler in der Formulierung der Kündigung oder eine unzureichende Berücksichtigung der individuellen Umstände des Arbeitnehmers zu rechtlichen Problemen führen.

Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen

Es ist empfehlenswert, bei drohenden oder ausgesprochenen verhaltensbedingten Kündigungen rechtliche Beratung einzuholen. Ein spezialisierter Anwalt kann die Rechtslage prüfen und angemessene Maßnahmen empfehlen, um Ihre Rechte zu wahren. Jeder Sachverhalt erfordert eine individuelle Betrachtung, um eine rechtlich einwandfreie Lösung zu finden. Das Verständnis der komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen und der aktuellsten Rechtsprechung ist entscheidend, um effektiv auf verhaltensbedingte Kündigungen reagieren zu können. Wir beraten Sie gerne bei Kündigungen und weiteren arbeitsrechtlichen Themen an unseren Standorten in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder Online. Sprechen Sie uns an!

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Björn Steveker

Björn Steveker

Fachanwalt für Arbeitsrecht