Neues Nachweisgesetz:
Arbeitsvertragsmuster müssen überarbeitet werden
Wegen der neuen EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (Arbeitsbedingungen-Richtlinie) hat der Gesetzgeber im Juni 2022 das geänderte Nachweisgesetz verabschiedet. Die Änderungen treten bereits zum 1. August 2022 in Kraft.
Neue Informationspflichten
Arbeitgeber mussten den Arbeitnehmer bisher bei neuen Arbeitsverträgen „nur“ über einige wenige Aspekte aufklären (z.B. Name und Anschrift, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort). Diese Liste ist nun deutlich länger. In neuen Verträgen müssen nun unter anderem auch detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts (z.B. für Überstunden), Details zu den Arbeitszeiten (z.B. Ruhepausen, Anordnung von Überstunden) und Einzelheiten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Rechtsschutzmöglichkeiten) angegeben werden. Außerdem treffen Arbeitgeber künftig auch weitere Informationspflichten zu Fortbildungen, betrieblicher Altersversorgung oder Auslandseinsätzen.
Schriftformerfordernis
Der Arbeitsvertrag ist in Schriftform abzuschließen; die Textform reicht nicht mehr aus. Die neuen Nachweispflichten gelten für alle Beschäftigungsverhältnisse ab dem 01.08.2022. Altverträge sind nicht unmittelbar betroffen. Allerdings haben auch diese Arbeitnehmer das Recht, die Informationen auf Nachfrage mitgeteilt zu bekommen. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ist jedoch nicht erforderlich.
Bußgelder drohen
Erstmals drohen nun bei Verstößen gegen die Informationspflichten nicht unerhebliche Bußgelder von bis zu 2.000,00 Euro.
Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend, alte Vertragsmuster kurzfristig anpassen zu lassen, Altverträge zu überprüfen und zukünftig alle Arbeitsverträge nur noch in Schriftform abzuschließen.
Sprechen Sie uns gerne an, falls Sie Ihre Vertragsmuster überprüfen und überarbeiten lassen möchten oder an der Neugestaltung von Arbeitsverträgen interessiert sind.
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