EMS-Studios (EMS = Elektro-Muskel-Stimulation) entsprechen laut Amtsgericht Bremen in ihrem Wesen regelmäßig Fitnessstudios. Mindestvertragsklauseln sind deshalb nicht gemäß § 309 Nr. 9a BGB unwirksam und entsprechende Verträge können nicht gemäß § 621 BGB gekündigt werden. Die Entscheidung:

Amtsgericht Bremen

10 C 300/21

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit
G., Achim

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Witte & Steveker, Stettiner Str. 12 -14, 27232 Sulingen

gegen

R., Bremen

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. & S., Bremen

hat das Amtsgericht Bremen im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO am 02.05.2022 durch Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 323,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils € 107,90 seit dem 01.06.2021, 01.07.2021 und 01.08.2021 zu zahlen sowie € 76,44 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2021.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet.

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die geltend gemachte Hauptforderung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Dieser ist angesichts der zwischen den Parteien vertraglich vorgesehenen Mindestvertragslaufzeit durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2021 nicht wirksam beendet worden.

Die entsprechende Bestimmung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9a BGB unwirksam. Die vorgenannte Vorschrift ist auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar. EMS-Studios entsprechen in ihrem Wesen regelmäßig Fitnessstudios (vgl. etwa OVG Bautzen, Beschl. v. 15.12.2020 – 3 B 409/20, BeckRS 2020, 35226; OVG Münster, Beschl. v. 01.03.2021 – 13 B 1973/20, BeckRS 2021, 3148). Vorliegend hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, die einer entsprechenden Einordnung entgegenstehen. Insbesondere verschafft die von der Beklagten hervorgehobene „Betreuung“ der Kunden durch einen „Personal-Trainer“ dem Vertragsverhältnis nicht den schwerpunktmäßigen Charakter eines Dienstverhältnisses (vgl. OLG Münster, aaO, Rn 3). Aus gleichem Grund kann die Kündigung der Beklagten auch nicht auf § 621 BGB gestützt werden.

Soweit sich die Beurteilung der in den Vertragsbedingungen der Klägerin vorgesehenen Kündigungsfristen nach § 307 BGB richtet, kann derzeit dahinstehen, ob eine unangemessene Kündigungsfrist dann vorläge, wenn unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 08.02.2012 (XII ZR 42/10) entwickelten Grundsätze die Erstvertragslaufzeit den Zeitraum vom 24.09.2020 bis 30.09.2022 umfasste. Aus dem von der Klägerseite vorgelegten Ausdruck des Vertrages der Parteien ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Laufzeit des Vertrages erst ab dem 01.10.2020 beginnen und damit nach dem 24.09.2022 enden sollte.

2.) Der Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Nebenforderungen folgt vor diesem Hintergrund aus §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB sowie §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2, 249 ff BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

K.
Richter am Amtsgericht

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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kim Mirow

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