LAG Niedersachsen bestätigt:

Betriebsrente wird von tariflicher Ausschlussfrist nicht erfasst

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in zahlreichen Verfahren, in denen wir die Arbeitnehmer vertreten haben, bestätigt, dass ehemaligen ÜNH-Arbeitnehmern zumindest für drei Jahre rückwirkend Ansprüche auf eine höhere Betriebsrente zustehen. Es hat damit die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Oldenburg (siehe hier: Höheres EWE-Ruhegeld für ehemalige ÜNH-/EWE-Mitarbeiter) bestätigt:

Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Im Namen des Volkes
Urteil

3 Sa 343/21 B
6 Ca 334/20 B ArbG Oldenburg

In dem Rechtsstreit
R

– Kläger und Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Witte und Steveker, Stettiner Str. 12 – 14, 27232 Sulingen

gegen

E GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Oldenburg

– Beklagte und Berufungsklägerin –

Prozessbevollmächtigte:
A Oldenburg

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2022 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht L sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn B und den ehrenamtlichen Richter Herrn I als Beisitzer für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.03.2021 (Az.: 6 Ca 334/20 B) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob laufende Betriebsrenten wegen des Eingreifens tarifvertraglicher Ausschlussfristen verfallen sind.
Seit dem 01.08.2015 bezieht die klagende Partei ein betriebliches Ruhegeld von der Beklagten. Die Beklagte errechnete ein Ruhegeld i. H. v. 2.349,00 € brutto und nahm entsprechende Zahlungen an die klagende Partei mit einer Erhöhung ab dem 01.06.2018 um 3,85 % auf 2.440,00 € brutto vor.
Mit Urteil vom 22.10.2019 (3 AZR 429/18) stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Berechnung der Höhe der Betriebsrente für ehemalige ÜNH-Arbeitnehmer – wie für die klagende Partei – zu gering ausgefallen sei.
Mit Schreiben vom 11.09.2020 teilte die Beklagte der klagenden Partei mit, sie werde die Vorgaben des BAG ihr gegenüber umsetzen und errechnete unter Einbeziehung der seit Rentenbeginn zu berücksichtigenden Rentenanpassungen ein Ruhegeld für den Zeitpunkt ab dem 01.09.2020 in Höhe von 2.648,00 € brutto. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 7ff d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte nahm auch Zahlungen rückwirkend für den Zeitpunkt ab April 2020 vor. Weitere Zahlungen lehnte sie unter Bezugnahme auf tarifvertragliche Ausschlussfristen ab.
Der Rahmentarifvertrag zwischen der EWE Aktiengesellschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 23.06.1987 mit Stand vom 30.11.2015 (nachfolgend RTV) hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 16
Ruhegeld

Die zusätzliche Versorgung der in den Ruhestand versetzten Arbeitnehmer erfolgt nach
der jeweils gültigen “Ruhegeldordnung der EWE“.

§ 19 RTV
Erlöschen von Ansprüchen

Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht innerhalb
einer Ausschlussfrist von fünf Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des RTV wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.12.2020 (Bl. 42ff d.A.) Bezug genommen. Nach der anzuwendenden Ruhegeldordnung sind Betriebsrenten zum Monatsende zu zahlen.

Mit der vorliegenden Klage hat die klagende Partei die der Höhe nach unstreitigen monatlichen Differenzbeträge von 204,00 € brutto monatlich zu dem ursprünglich gezahlten Betrag für die Monate Januar 2017 bis Mai 2018 und von 208,00 € brutto monatlich für die Monate Juni 2018 bis März 2020 geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, weder finde der RTV Anwendung noch greife die tarifvertragliche Ausschlussfrist für die streitigen Betriebsrentenansprüche.

Die klagende Partei hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.044,00 € brutto nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 204,00 Euro brutto seit dem 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018 und auf jeweils 208,00 Euro brutto seit dem 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019, 01.04.2019 sowie eine Gesamt-Verzugspauschale von 1.560,00 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der RTV gelte, da es eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag gebe. Die geltend gemachten Ansprüche seien nach § 19 RTV ausgeschlossen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach-und Streitstandes wird auf den vollständigen und übersichtlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blatt 2-4 desselben) verwiesen.

Mit Urteil vom 18.03.2021 hat das Arbeitsgericht der Klage mit Ausnahme des Antrags hinsichtlich der Verzugspauschale stattgegeben. Es hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BAG zur Begründung ausgeführt, dass die geltend gemachten Ruhegeldansprüche nicht der Ausschlussfrist nach § 19 RTV unterfielen. Betriebsrentenansprüche seien von Ausschlussfristen in Tarifverträgen regelmäßig nur dann erfasst, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich regele. Vorliegend bestehe kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (dort Blatt 4 bis 6) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 29.03.2021 zugestellt worden ist, hat sie am 26.04.2021 Berufung eingelegt und diese – nach Fristverlängerung bis zum 30.06.2021 – am 30.06.2021 begründet.

Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass es keine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers auf die Regelungen des RTV gibt.
In ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihrer Auffassung nach überzeuge die Rechtsprechung in Bezug auf die Höhe von laufenden Rentenzahlungen nicht. Ein Grund, warum Betriebsrentner gegenüber aktiv im Arbeitsleben Stehenden hinsichtlich der Auslegung tarifvertraglicher Ausschlussfristen privilegiert sein sollten, sei nicht ersichtlich. Auch nach Eintritt in den Ruhestand bestehe das Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Soweit die Entstehungsvoraussetzungen eines Versorgungsanspruchs im Streit stünden, möge es sachdienlich sein, tarifliche Ausschlussfristen nicht anzuwenden. Dies gelte jedoch nicht für die Berechnung des laufenden Versorgungsanspruchs. Auch Betriebsrentner seien nicht vom Informationsfluss im Betrieb abgeschnitten. Denn die Kommunikation erfolge ab Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr im Betrieb, sondern unmittelbar zwischen dem Versorgungsschuldner und dem Versorgungsberechtigten.

§ 19 RTV sei auch dahingehend auszulegen, dass er Betriebsrentenansprüche umfasse. Es handele sich um „gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ und nicht lediglich um Ansprüche in Verbindung mit einem Arbeitsverhältnis.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 hat die Beklagte vorgetragen, dass das Tarifwerk der EWE AG inklusive des Rahmentarifvertrages seit dem 01.01.2001 auf das Arbeitsverhältnis der klagenden Partei Anwendung gefunden habe. Sie hat ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2000 vorgelegt, indem er darüber informiert wurde (Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 01.02.2022).

Die Beklagte beantragt,

das Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 18.03.2021 (6 Ca 334/20 B) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die klagende Partei beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A.
Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der klagenden Partei ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

B.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben. Die in § 19 RTV geregelte Ausschlussfrist führt vorliegend nicht zu einem Verfall der Betriebsrentenansprüche.

I.
Zunächst macht sich das Landesarbeitsgericht die überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

II.
Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung und der Sach- und Streitstand im Übrigen veranlassen lediglich folgende ergänzende Anmerkungen:

1.
Nach dem Vortrag der Beklagten ist es offen, ob die Regelungen des RTV für die klagende Partei Anwendung finden.

Eine Mitgliedschaft des Klägers in der vertragsschließenden Gewerkschaft ist nicht vorgetragen. Eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers auf den RTV existiert nicht.

Tarifverträge können allerdings auch im Wege einer betrieblichen Übung in Bezug genommen werden (vgl BAG 11.07.2018 – 4 AZR 443/17 – Rn. 29). Eine solche betriebliche Übung kann beispielsweise dann entstehen, wenn durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen der Arbeitgeber zu verstehen gibt, den Arbeitnehmern sollten alle Leistungen aus dem Tarifvertrag eingeräumt werden.

Ob der einmalige Hinweis an den Kläger im Schreiben vom 12.12.2000 ausreichend für die Begründung einer betrieblichen Übung ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

2.
Denn die Ausschlussfrist aus § 19 RTV findet vorliegend keine Anwendung.

a)
Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Die Anspruchsgegnerin soll sich auf die aus Sicht der Anspruchstellerin noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Sie soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung sie nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 17. November 2021 – 4 AZR 77/21 – Rn. 34).
Tarifliche Ausschlussfristen sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die – wie Betriebsrentenansprüche – erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt eines Versorgungsfalls entstehen. Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (BAG 20. September 2016 – 3 AZR 302/15 – Rn. 30; Reinecke BetrAV 2020, 382, 387; Blomeyer-Rolfs, 7. Aufl. 2018 Anh. § 1 BetrAVG Rn. 697). Eine tarifliche Ausschlussklausel bezieht sich daher nur dann auf Ruhegeldraten, wenn die Tarifvertragsparteien dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck bringen (vgl BAG 15.02.2011 – 9 AZR 584/09 – Rn. 59).

Die Kammer folgt dieser in Literatur und Rechtsprechung gefestigten Auffassung auch für laufende Betriebsrentenansprüche.
Für Betriebsrentenansprüche jedweder Art gilt, dass dem Arbeitgeber klar ist, dass er alle Dokumente und Unterlagen, die Betriebsrentenansprüche betreffend, aufzubewahren hat.

Denn die Besonderheit bei Betriebsrentenansprüchen ist es gerade, dass ihre Berechnung häufig erst Jahre später nach der Zusage zu erfolgen hat und die Dokumentation deswegen unerlässlich für Arbeitgeber ist. Arbeitgeber sind auch – beispielsweise bei einer unmittelbaren Versorgungszusage – verpflichtet, Rückstellungen in der Bilanz zu bilden. Dies folgt aus § 249 Abs. 1 HGB.

Die hinter dem Zweck der Rechtsklarheit stehenden Interessen der Arbeitgeber sind daher für Betriebsrentenansprüche nicht bedeutend.
Auch das Argument des Bundesarbeitsgerichts, Betriebsrentner seien vom Informationsfluss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschnitten, berücksichtigt die Interessen der Arbeitnehmer in zutreffender Weise. Während der aktiven Zeit erhalten Arbeitnehmer nicht nur Mitteilungen des Arbeitgebers. Durch den Kontakt mit Kollegen oder bei Bestehen eines Betriebsrates stehen Arbeitnehmern weitere Informationsmöglichkeiten zur Verfügung, die nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr ohne weiteres realisiert werden können.

b)
In Anwendung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass § 19 RTV laufende Betriebsrentenansprüche erfasst. Die Tarifvertragsparteien haben nicht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch Ruhegeldraten von der tariflichen Ausschlussklausel erfasst sind. Eine vom Regelfall abweichende Auslegung kommt hier nicht in Betracht.

aa)
Nach dem Wortlaut erfasst die Ausschlussklausel „gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Diese für Verfallfristen typische Regelung enthält keinerlei Hinweis darauf, dass gerade Betriebsrentenansprüche von ihr erfasst sind.

bb)
Auch aus der Systematik ergibt sich nichts Abweichendes. Die Ausschlussfrist findet sich im Rahmentarifvertrag. Dieser enthält – wie für Manteltarifverträge kennzeichnend – Regelungen vielfältiger Aspekte eines Arbeitsverhältnisses, wie beispielsweise Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub oder Beendigung des Arbeitsergebnisses. Die Stellung der Ausschlussfrist in diesem Rahmentarifvertrag macht nicht deutlich, dass abweichend vom Regelfall auch und gerade Betriebsrentenansprüche erfasst sein sollen.

Dies ergibt sich auch nicht aus § 16 RTV. Zwar enthält dieser eine Regelung zum Ruhegeld dahingehend, dass sich die betriebliche Altersversorgung nach der jeweils gültigen Ruhegeldordnung richte. Hier kann offenbleiben, ob die Vorschrift konstitutiv eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden kann oder nicht lediglich deklaratorisch auf die Ruhegeldordnung als Anspruchsgrundlage verweist. Selbst wenn sie konstitutive Wirkung entfalten sollte, ergäbe sich aus der Ausschlussfrist in § 19 nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass von ihr alle Ansprüche aus dem Tarifvertrag und damit auch Betriebsrentenansprüche umfasst sein sollten. § 19 benennt lediglich gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und bezieht sich nicht ausdrücklich auf tarifvertragliche Ansprüche.

cc)
Da nach dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen – wie unter a) ausgeführt – Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung regelmäßig nicht von Ausschlussfristen umfasst sind, verbleibt es vorliegend dabei, dass die Ansprüche der klagenden Partei nicht verfallen sind.

c)
Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr, ob eine tarifvertragliche Ausschlussfrist bei hinreichender Bezugnahme auf Betriebsrentenansprüche gemäß § 18 a BetrAVG überhaupt wirksam wäre.

3.
Wie vom Arbeitsgericht ausgeführt, folgt der Zinsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

C.
Die Beklagte hat gemäß § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.

D.
Formlos wird mitgeteilt, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.044,00 €, entsprechend dem Nennbetrag des Zahlungsantrags festzusetzen wäre.

E.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage besteht nicht. Die Kammer weicht nicht von der Rechtsprechung des BAG betreffend Ausschlussfristen der hier vorliegenden Art ab. Außerdem kann nicht von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung oder die Allgemeinheit ausgegangen werden.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) und der sofortigen Beschwerde (§ 72 b ArbGG) wird hingewiesen.

Ihre Ansprechpartner

Björn Steveker

Björn Steveker

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kim Mirow

Kim Mirow

Rechtsanwältin