Arbeitgeber darf ohne Vereinbarung nicht einseitig Kurzarbeit anordnen

Viele Arbeitgeber mussten sich leider während der Corona-Pandemie mit den Voraussetzungen, unter denen Kurzarbeit angeordnet werden kann, auseinandersetzen. Nicht wenige dachten anfangs, dass in einer globalen Krisenzeit unproblematisch und einseitig Kurzarbeit eingeführt werden kann. Zwingend erforderlich ist jedoch eine Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit, die individuell mit dem Arbeitnehmer oder kollektiv z. B. mit der Arbeitnehmervertretung abgeschlossen werden muss. Ausreichend ist, dass eine entsprechende Regelung bereits in der Vergangenheit, z. B. im Arbeitsvertrag, getroffen wurde.

Ohne Vereinbarung braucht ein Arbeitnehmer eine Reduzierung seiner Vergütung auf das Kurzarbeitgeld nicht akzeptieren. Das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil v.  11.11.2020, 4 Ca 1240/20) hat im Falle eines Busfahrers bestätigt, dass der Arbeitnehmer ohne Vereinbarung über Kurzarbeit den Anspruch auf „vollen“ Lohn hat. In den Entscheidungsgründen heiße es auszugsweise wie folgt:

b.

Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers (vgl. Geulen/Vogt, ArbRAktuell 2020, 181; Petrak, NZA-Beil 2010, 44). Besteht ein Betriebsrat, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung der Kurzarbeit.

a.

Außerdem ist neben der Vereinbarung über Kurzarbeit zu beachten, dass die Agentur für Arbeit nur dann Kurzarbeitgeld zahlt, wenn gemäß § 95 SGB III in einem Betrieb, in dem mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der nur vorübergehend und nicht vermeidbar ist, eine gewisse Quote erfüllt ist, die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Arbeitsausfall unverzüglich angezeigt wird.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zur Einführung von Kurzarbeit haben. Wir beraten Sie gerne zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen an unseren Standorten in Osnabrück, Bremen oder Sulingen.

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Björn Steveker

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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kim Mirow

Kim Mirow

Rechtsanwältin