Keine verlängerte Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnis im Privathaushalt

Je länger ein Arbeitsverhältnis dauert, desto länger ist – jedenfalls für eine Kündigung durch den Arbeitgeber – gemäß § 622 Abs. 2 BGB die Kündigungsfrist. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Denn Voraussetzung für die verlängerten Kündigungsfristen ist, dass das Arbeitsverhältnis „in dem Betrieb oder dem Unternehmen“ längere Zeit bestanden hat. Deshalb gelten die verlängerten Kündigungsfristen nicht bei einem Arbeitsverhältnis, das ausschließlich im Privathaushalt durchgeführt wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat zwei dementsprechende Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Entscheidung v. 03.09.2019, 8 Sa 352/18) bzw. des Arbeitsgerichts Ludwigshaven (Urteil v. 24.09.2018, 2 Ca 205/18) bestätigt. In den Entscheidungsgründen des Bundesarbeitsgerichts heißt es (ohne Zitate) hierzu wie folgt:

(…) Wortlaut, Systematik und Historie des Gesetzes sprechen dafür, dass solche Arbeitsverhältnisse nicht von § 622 Abs. 2 BGB erfasst sind.

Ein privater Haushalt ist kein Unternehmen. Bei einem solchen handelt es sich um eine organisatorische Einheit, mit der ein Unternehmer in einem Betrieb oder mehreren zusammengefassten Betrieben wirtschaftliche oder ideelle Zwecke fortgesetzt verfolgt. Das ist bei einem auf bloße Konsumtion angelegten Privathaushalt nicht der Fall.

Ein privater Haushalt unterfällt auch nicht dem allgemeinen Betriebsbegriff. Dieser erfasst nur organisatorische Einheiten von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht allein in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt. In letzterem erschöpft sich aber die Führung eines Privathaushalts. (…)

Die Herausnahme von Arbeitsverhältnissen, die nach ihrem Inhalt nur in einem privaten Haushalt durchzuführen sind, aus dem Anwendungsbereich von § 622 Abs. 2 BGB mangels Zugehörigkeit zu einem Unternehmen steht im Einklang damit, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag allein für seinen Privathaushalt abschließt, nicht als Unternehmer iSv. § 14 Abs. 1 BGB handelt, weil die Führung eines privaten Haushalts keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit darstellt (…).

Die Frage, wie lang die Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis ist, beschäftigt Fachanwälte für Arbeitsrecht und Arbeitsgerichte immer wieder. Denn die Kündigungsfrist kann sich nicht nur aus Gesetz (§ 622 Abs. 2 BGB), sondern auch aus dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben.

Vor dem Ausspruch einer Kündigung, ganz gleich ob seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, sollte man sich sicher sein, welche Frist einzuhalten ist. Sprechen Sie uns deshalb gerne an, wenn Sie Fragen zur Kündigungsfrist oder allgemein zum Arbeitsvertrag haben. Wie beraten Sie gerne in Sulingen, Bremen, Osnabrück oder per Online Beratung.

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Björn Steveker

Björn Steveker

Fachanwalt für Arbeitsrecht