Arbeitszeugnis muss Beendigungsdatum und nicht Ausstellungsdatum enthalten

Das Datum, mit dem ein Arbeitszeugnis versehen wird, muss den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezeichnen. Nicht bezeichnen muss es dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich ausgestellt wurde (vgl. z.B. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.3.2020, 7 Ta 200/19).

Im Arbeitszeugnis ist es üblich als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht auch höchstrichterlich gebilligt. Dies schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt es Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist. Ein solcher Streit könnte entstehen, wenn zwischen dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Deshalb ist in das abschließende Arbeitszeugnis, anders als im Zwischenzeugnis, das Beendigungsdatum und nicht das Erstellungdatum aufzunehmen.

Bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen kommt es sehr häufig zu Fehlern. Sollten Sie Fragen zur Zeugniserteilung haben oder die Überprüfung eines Zeugnisses wünschen, beraten wir Sie gerne an unseren Standorten in Osnabrück, Bremen, Sulingen oder im Rahmen eine Online Beratung.

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Björn Steveker

Björn Steveker

Fachanwalt für Arbeitsrecht