Frank Witte

Frank Witte

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Spezialist für Bußgeldsachen

BVerwG: MPU ab 1,1 Promille wegen fehlender Ausfallerscheinungen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 17. März 2021 (Az.: 3 C 3.20) ent­schieden, dass auch bei der ersten Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille die Anordnung zur Beibrin­gung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) rechtens ist, sofern keine alkoholbe­dingten Ausfallerscheinungen vorliegen.

Sachverhalt:

Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit 1,3 Promille verurteilt. Die Fahr­erlaubnis wurde entzogen. Da er weder bei der polizeilichen Kontrolle noch bei der ärztlichen Untersuchung Ausfallerscheinungen zeigte und sich über den Messwert überrascht zeigt, for­derte die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren nach § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV ein positives MPU-Gutachten. Dies diene zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller trotz der dieser Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss füh­ren werde.

Da das Gutachten nicht vorgelegt wurde, lehnte die Behörde den Antrag nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht verpflichtete al­lerdings die Behörde, die Fahrerlaubnis auch ohne MPU-Gutachten zu erteilen, da das Fehlen von Ausfallerscheinungen keine sonstige Tatsache i.S.v. § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV sei. Der Aspekt der Giftfestigkeit sei bereits abschließend bei der Festlegung des Grenzwertes von 1,6 Promille in § 13 S. 1 Nr. 2c FeV berücksichtigt worden.

Entscheidungsgründe:

Das hat das BVerwG anders gesehen. In Folge muss nun der Kläger ein positives MPU-Gutachten vorlegen, um die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten. Das BVerwG führt aus, dass die MPU-Anordnung rechtens war und die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen durfte. Nach § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV erfolgt die Anordnung, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsi­cherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr: Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei sei­ner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies. Diese „Giftfestigkeit“ führt u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann.

Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz des hohen Blutalkoholpegels keine al­koholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV. Es muss jedoch – wie im konkreten Fall geschehen – festgestellt und dokumentiert worden sein, dass sich keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigten.

Auswirkungen für die Praxis:

Da eine beweissichere Feststellung zu den fehlenden Ausfallerscheinungen gefordert ist, bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die Behörden und Instanzgerichte an die relevanten Infor­mationen stellen werden:

Wie werden Angaben der Polizeibeamten, die ärztliche Einschätzung im Rahmen der Blutentnahme oder die Resultate aus dem (freiwilligen) „Torkelbogen“ bewertet? Wie wirkt sich die verweigerte Mitwirkung an Tests aus? Reicht es, dass keine Ausfallerscheinun­gen realisiert wurden (was auch in einer nur oberflächlichen Wahrnehmung begründet sein kann) oder muss explizit ermittelt werden, dass keine Ausfallerscheinungen vorlagen?

Wir vertreten an unseren Standorten in Sulingen, Bremen und Osnabrück ständig Mandanten im Fahrerlaubnisrecht (Prüfung einer MPU-Anordnung, Vorbereitung auf die MPU, Strategien zurück zum Führerschein, Vermeidung von Fahrverboten und Nachschulung) und wissen genau, was gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde vorgetragen werden muss. Wichtig: die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Vorgehen gegen die MPU-Anordnung müssen bereits im davor liegenden Strafverfahren wegen des Vorwurfes der Trunkenheit im Verkehr geschaffen werden! Deshalb frühzeitig einen hierauf spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen.

Kim Mirow

Kim Mirow

Rechtsanwältin