ArbG Berlin: Hinweis auf Corona-Pandemie reicht als Kündigungsgrund nicht aus

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden (Urteile vom 5.11.2020, 38 Ca 4569/20), dass betriebsbedingte Kündigungen nicht mit dem schlichten Hinweis auf die COVID-19-Pandemie gerechtfertigt werden können.

In seiner Entscheidung stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen muss, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist.

Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies zunächst gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (vgl. hierzu auch unseren Beitrag: Schließt Kurzarbeit den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen aus?). Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

(…) Zudem ist eine Kündigung nur dann durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft wegfällt. Ein Wegfall oder Rückgang von Aufträgen stellt nur dann ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung dar, wenn der Arbeitsanfall so zurückgegangen ist, dass zukünftig für einen oder mehrere Arbeitnehmer kein Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung mehr besteht. Dabei reicht ein bloßer Hinweis auf auslaufende Aufträge und das Fehlen von Anschlussaufträgen regelmäßig nicht aus, um einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu begründen. Der Arbeitgeber muss vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine ‒ kurzfristige ‒ Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Das Vorliegen von nur kurzfristigen Auftragsschwankungen muss ausgeschlossen sein. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen (…)

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu Kurzarbeit, betriebsbedingten Kündigungen oder allgemein zum Arbeitsrecht in Krisenzeiten haben. Wir beraten Sie gerne an unseren Standorten in Sulingen, Bremen oder Osnabrück.

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Björn Steveker

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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kim Mirow

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Rechtsanwältin