Veranstaltung wegen Corona verschoben – Geld zurück oder „Gutschein-Regelung“?

Bis mindestens Ende August bleiben Großveranstaltungen wie Konzerte und Festivals verboten. Ob Großveranstaltungen im Jahr 2020 überhaupt noch möglich sein werden ist fraglich. Auch wenn Bund und die Länder noch nicht exakt festgelegt haben, was unter dem Begriff „Großveranstaltung“ zu verstehen ist, ist davon auszugehen, dass weiterhin zahlreiche Konzerte, Veranstaltungen und Events aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt oder verschoben werden.

Wer bereits Tickets für eine verschobene oder abgesagte Veranstaltung gekauft hat, wird von den Veranstaltern oder Ticketvermittlern eine Mittelung erhalten haben, dass die Veranstaltung auf einen Alternativtermin verschoben wurde und das Ticket seine Gültigkeit behält. Doch was tun, wenn die Veranstaltung auf einen unpassenden Termin verschoben wurde? In diesem Fall können Verbraucher nach derzeit geltendem Recht ihr Geld zurückfordern.

Wie in den Medien bereits berichtet wurde, sollen Verbraucher nach dem Willen der Bundesregierung bei abgesagten Reisen und Kultur- oder Sportveranstaltungen grundsätzlich Gutscheine statt einer sofortigen Rückzahlung erhalten. Diese Gutscheine sollen dann bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Hat der Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten. Jedoch ist diese sogenannte „Gutschein-Regelung“ bisher noch nicht rechtsgültig beschlossen und demnach auch noch nicht in Kraft. Solange dies der Fall ist, gilt nach derzeitiger Rechtslage Folgendes: Wird eine Veranstaltung/ein Event wegen der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen abgesagt, bekommt der Verbraucher sein Geld zurück. Hintergrund ist, dass der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nachkommt und damit der Verbraucher ebenfalls leistungsfrei wird. Dies gilt auch, wenn eine Veranstaltung/ein Event verschoben wird und Sie an dem Ersatztermin nicht teilnehmen können oder wollen. Auch bei Dauerkarten für Sportveranstaltungen ist es aus demselben Grund möglich, sich das Geld für die Spiele, die ohne Publikum stattfinden müssen, zurückerstatten zu lassen.

Oftmals geben Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets an die jeweiligen Vorverkaufsstellen ab. Sie sollten demnach zunächst da, wo Sie das Ticket erworben haben, die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Wenn Ihnen dort jedoch kein Ansprechpartner zur Verfügung steht oder die Rückerstattung verweigert wird, sollten Sie sich direkt mit dem Veranstalter in Verbindung setzen (die Agentur/das Unternehmen, das auf der Karte steht).

Eine Musterformulierung für die Rückforderung der Ticketpreise steht Ihnen hier zur Verfügung. Sollte der Ticketverkäufer/Vermittler nicht innerhalb der gesetzten Frist den Kaufpreis zurückerstatten, besteht die Möglichkeit, sich bei der Durchsetzung der Ansprüche anwaltlicher Hilfe zu bedienen; in diesem Fall sind die dadurch entstehenden Rechtsanwaltsgebühren unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ebenfalls vom Ticketverkäufer/Vermittler zu erstatten. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich, telefonisch oder per Online-Beratung zur Verfügung.

UPDATE: Am 14.05.2020 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, dass Veranstalter Verbrauchern anstatt der ihnen sonst zustehenden Rückzahlung auch einen Gutschein ausstellen können. Eine Ausnahme, bei der die Auszahlung verlangt werden kann, gilt laut Gesetzes dann, „wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist“. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind laut Gesetzesbegründung erfüllt, „wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte. Sie dürften ebenfalls erfüllt sein, wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu begleichen.“

In Art. 240 EGBGB wurde § 5 als neue Vorschrift mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 5 Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltun-gen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht ge-nutzten Teils zu übergeben.

(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,

1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und

2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.

(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn

1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder

2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.