Neuer Arbeitsschutzstandard COVID 19

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 16. April 2020 den neuen einheitlichen Arbeitsschutzstandard gegen das Coronavirus vorgestellt. Es handelt sich um einen einheitlichen betrieblichen Standard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt.

Es gelten folgende Grundsätze:

  1. Es sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
  2. Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme:Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen. Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber) festzulegen.

Des Weiteren ist ein betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 enthalten. Den Volltext finden Sie auf der Internetseite des BMAS unter folgendem Link: SARS-CoV-2-Ar­beits­schutz­stan­dard (pdf)

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Björn Steveker

Björn Steveker

Rechtsanwalt